Tz. 23

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Hinsichtlich der Beschreibung des Geschäftsmodells hält DRS 20 den Hinweis bereit, dass – ggf. unter der zulässigen Verwendung eines Verweises – in der nichtfinanziellen Konzernerklärung bzw. dem gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells in jedem Fall erforderlich ist. Außerhalb der nichtfinanziellen Konzernerklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts ist die Darstellung des Geschäftsmodells nur notwendig, sofern dies für das Verständnis der Ausführungen im Konzernlagebericht erforderlich ist, wobei sich an der Gliederung nach DRS 20.37 orientiert werden kann:

a) den Geschäftszweck,
b) die organisatorische Struktur des Konzerns (zB Segmente, Standorte),
c) die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit (zB Personal, Material, Fremdleistungen, immaterielle Werte),
d) die Geschäftsprozesse (zB Beschaffung, Produktion, Vertrieb),
e) Produkte und Dienstleistungen,
f) Beschaffungs- und Absatzmärkte,
g) die externen Einflussfaktoren für das Geschäft (zB rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen).

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