Tz. 118

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die beiden Querschnittsstandards sind für alle Themen der Nachhaltigkeit anzuwenden, wobei der ESRS 1 keine Berichtspflichten (Disclosure Requirements – DR) bezüglich der Nachhaltigkeitsthemen (Sustainability Matters) definiert, sondern vielmehr die allgemeinen Anforderungen der Berichterstattungspflichten regelt. Zusätzlich regelt ESRS 1 vier weitere Berichtsinhalte (Disclosure Content – DC), die Unternehmen in ihre Berichterstattung aufzunehmen haben, um die Berichtsinhalte zu mehrschichtigen ESG-Themen in Einklang zu bringen (vgl. ESRS 1.20–22). Allgemeine Berichtspflichten werden durch ESRS 2 festgelegt und durch die themenspezifischen ESRS ergänzt.

 

Tz. 119

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der ESRS 1 "Allgemeine Anforderungen" umfasst folgende Kapitel, die als Übersicht wiedergegeben werden (vgl. ESRS 1.9):

 
ESRS 1 Regelungsinhalte
Kapitel 1 Kategorien der [Entwürfe der] Standards und Berichtspflichten der [Entwürfe der] European Sustainability Reporting Standards
Kapitel 2 Qualitative Eigenschaften der Informationen (definiert in Anlage C)
Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Basis der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Kapitel 4 Nachhaltigkeits-Due-Diligence (Prozess)
Kapitel 5 Wertschöpfungskette
Kapitel 6 Zeithorizont
Kapitel 7 Erstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen
Kapitel 8 Struktur des Nachhaltigkeitsberichts
Kapitel 9 Zusammenhänge mit anderen Bestandteilen der Unternehmensberichterstattung und anderen verbundenen Informationen
Kapitel 10 Übergangsvorschriften

Tab. 5: Regelungsinhalte des ESRS 1 "Allgemeine Anforderungen"

Kapitel 3 des ESRS 1 beinhaltet Konzept der "Doppelten Wesentlichkeit", dass die wesentliche Weichenstellung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bildet, da grundsätzlich nur dann zu berichten ist, wenn das Nachhaltigkeitsthema (Sustainability Matter) – damit wird auf alle durch die ESRS abgedeckten Themenbereichen und Sub-Themen und/oder Sub-sub-Themen abgestellt – entsprechend der Wesentlichkeitsanalyse auch als "wesentlich" klassifiziert wird. Die Gründe für diese Schlussfolgerung sind jeweils zu erläutern (vgl. ESRS 1.38 unter Verweis auf ESRS 2). Der ESRS 1.32 legt jedoch auch Mindestberichtserfordernisse fest, die unabhängig von der Klassifikation als "wesentlich" oder "unwesentlich" zwingend zu berichten sind.

Ferner beschreibt der ESRS 1 in Kapitel 4 den Nachhaltigkeits-Due-Diligence-Prozess ohne konkrete Maßnahmen oder Prozesse vorzugeben. Vielmehr wird auf internationale Rahmenwerke (Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, vgl. Deutsches Global Compact Netzwerk, 2024, sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen; vgl. OECD, 2011) verwiesen. Die Kernbestandteile sind nach ESRS 2 sowie einzelnen themenspezifischen ESRS berichtspflichtig und werden in ESRS 1.65 nochmals aufgeführt.

Die Kapitel 5 bis 7 von ESRS 1 enthält weitere Klarstellungen zu verwandten Begrifflichkeiten. Neben der Klarstellung, inwieweit in die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch Informationen aus der Wertschöpfungskette (value chain information) einfließen müssen, wird auch klargestellt, dass auf Gruppenebene auch Informationen über assoziierte Unternehmen sowie Gemeinschaftsunternehmen grundsätzlich unabhängig von der Beteiligungsquote in die Berichterstattung einfließen müssen. Unter Umständen sind dabei sowie bei anderen Berichtspflichten Schätzwerte heranzuziehen. Darüber hinaus wird klargestellt, auf welche Berichtsperioden und Basisperioden abzustellen ist und wie die Kurz-, Mittel- und Langfristigkeit definiert ist. Auch werden nähere Angaben zur Erstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitsberichte bereitgestellt.

In Kapitel 8 von ESRS 1 wird die Struktur des Nachhaltigkeitsberichts als identifizierbarer bzw. abgrenzbarer Teil des Lageberichts festgelegt. Danach hat der Nachhaltigkeitsbericht aus vier Teilen zu bestehen, die durch Anlage E unter Bezugnahme auf die Reihenfolge der ESRS E1–5, ESRS S1-S4 und ESRS G1 spezifiziert wird:

  1. Allgemeine Informationen,
  2. Umweltinformationen,
  3. Soziale Informationen,
  4. Governance Informationen.

Eine wichtige Ausnahmeregelung hält noch Kapitel 10 bereit, wonach gemäß ESRS 1.133 Unternehmen in den ersten drei Berichtsjahren Informationen aus der Wertschöpfungskette nicht berichten müssen, wenn diese nicht verfügbar sind. Dann ist allerdings darzulegen, welche Anstrengungen unternommen wurden und werden, um diese Informationen künftig bereitstellen zu können. Ferner führt Anlage D zu ESRS 1 eine Liste an Berichtspflichten auf, die zeitlich versetzt verpflichtend werden (sog. phased-in Disclosure Requirements).

 

Tz. 120

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

ESRS 2 legt die Berichtpflichten fest, die sich aus ESRS 1 ergeben und die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene, über alle Nachhaltigkeitsthemen hinweg zu beachten hat. Als wesentliche Berichtselemente sind insbesondere aufzuführen:

  • allgemeine Berichterstattungsgrundsätze,
  • spezifische Berichterstattungsgrundsätze,
  • Zusammensetzung...

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