Rechtsänderung im Umwelt- und Klimaschutz in 2020

Einige wichtige rechtliche Neuerungen für 2020 betreffen die Themen Umwelt und Klimawandel und den Umgang damit im Unternehmen. Folgende Konsequenzen aus dem Klimapaket und dem Klimaschutz-Gesetz sollten Unternehmen beachten.

Mit dem inzwischen auch vom Bundesrat gebilligten KlimaschutzG sollen die Treibhausgasemissionen schrittweise um mindestens 55 % bis zum Zieljahr 2030 gesenkt werden. Eine Verteuerung der fossilen Brennstoffe für Zwecke des Heizens und der Mobilität wird aber erst ab 2021 in Kraft treten.

Verpackungsrecht verbietet Platiktüten

Das 1. Gesetz zur Änderung des VerpackungsG verbietet künftig das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15-50 µm. Ausgenommen sind sogenannte Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse. 2020 müssen Unternehmen erstmals den Nachweis erbringen, welche Mengen an Verpackung sie in den Verkehr gebracht haben.

Batterierücknahmesystem

Die „Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ (GRS) wird in ein herstellereigenes System nach § 7 BattG umgewandelt.

Gewinnungsaufbereitung und Verteilung von Trinkwasser

Nach einer Änderung der Trinkwasserverordnung bei Gewinnungsaufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen ab 9.1.2020 nur Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.

Kohlendioxidausstoß von Neufahrzeugen

Neu zugelassene PKW dürfen ab 1.1.2020 nicht mehr als 95 g Kohlendioxid pro Kilometer ausstoßen.

Vergünstigungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge

Der Umweltbonus für Elektroautos wird bis 2025 verlängert, die Kaufprämie von 4.000 auf 6.000 EUR erhöht, für Plug-In-Hybride von 3.000 auf 4.500 EUR bei einem maximalen Netto-Listenpreis von 40.000 EUR.

Seit 2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Auch diese Steuerbefreiung wird bis 2030 verlängert. Sie war bisher ebenfalls bis 2021 befristet.

Neue lohnsteuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität.

Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge

Für die Anschaffung rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung geschaffen, die über zehn Jahre laufen soll. Zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten können Unternehmen im Jahr der Anschaffung die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben. 

Steuerfreies Aufladen von Elektrofahrzeugen

Haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihr Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers aufzuladen, ist dies steuerfrei. Auch die Überlassung von Ladevorrichtungen an Beschäftigte muss nicht versteuert werden.

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Schlagworte zum Thema:  Umweltschutz, Klimawandel