Muss der Betriebsrat bei Compliance-Richtlinien beteiligt werden?

Bei der Einführung von Compliance-Richtlinien im Unternehmen ist der Betriebsrat zu beteiligen, soweit darin – was faktisch unvermeidlich ist – mitbestimmungspflichtige Maßnahmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz geregelt werden sollen. Dies ist nach der Einführung des Geschäftsherrenmodells im Korruptionsstrafrecht noch brisanter.

Mit einer Compliance-Richtlinie soll das regelkonforme Verhalten im Betrieb abgesichert werden. Untreue, Mobbing, Schlendrian beim Arbeits- und Datenschutz – „Schmutzeleien“ im kleineren und größeren Format sollen schon im Vorfeld unterbunden werden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Compliance-Richtlinien

Das ist ganz sicher auch im Sinne der Belegschaft, trotzdem sollten und müssen auch bei diesem Schritt die Rechte der Belegschaft beachtet werden. Das geschieht insbesondere über die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

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Muss der Betriebsrat bei Compliance-Richtlinien beteiligt werden?

Maßgeblich hierfür ist insbesondere das Mitbestimmungsrecht im Bereich des Ordnungsverhaltens aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Während mit Vorgaben zum Arbeitsverhalten meist mitbestimmungsfrei die Arbeitspflicht konkretisiert wird, betrifft die Reglementierung des Ordnungsverhaltens das sonstige Verhalten von Arbeitnehmer. 

Compliance-Regelungen, die ohne Betriebsrat nicht zulässig sind

Gerade in den Bereich des mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhaltens fallen zahlreiche der üblicherweise in Compliance-Richtlinien enthaltene Bestimmungen.

  • So sind  Regelungen zu Alkohol- und Rauchverboten mitbestimmungspflichtig.
  • Auch bei einer Reglementierung von Privatbeziehungen am Arbeitsplatz ist der Betriebsrat zu beteiligen.
  • Ebenso gilt dies für eine Bestimmung zur privaten Nutzung betrieblicher Telefone und des Internets.
  • Da die Annahme von Geschenken Dritter nicht den innerbetrieblichen Bereich selbst betrifft, ist dies im Grundsatz nicht mitbestimmungspflichtig. Hingegen wäre eine Verfahrensregelung zu diesem Bereich (z.B. die Errichtung eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens) innerbetrieblich und daher mitbestimmungspflichtig.
  • Auch das Aufstellen eines Meldesystems, mit dem Verstöße gegen Richtlinien dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht werden können, greift in das Ordnungsverhalten ein, so dass der Betriebsrat zu beteiligen ist.
  • Auch Vereinbarungen zu Belästigung und unangemessenem Verhalten sind mitbestimmungspflichtig.  

Daneben kommt ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht, wenn durch eine Compliance-Richtlinie eine technische Überwachung der Arbeitnehmer geregelt wird.

Folgen fehlender Betriebsratsbeteiligung

Wird ein Betriebsrat entgegen der bestehenden Mitbestimmungsrechte vom Arbeitgeber nicht an der Erstellung einer Compliance-Richtlinie beteiligt, sind diese konkreten Einzelbestimmungen und nicht etwa die gesamte Richtlinie

  • unwirksam. Der Arbeitgeber kann aus dem Verstoß gegen solche unwirksamen Bestimmungen keine Sanktionen ableiten, kann das entsprechende Verhalten also nicht ahnden (BAG, Urteil v. 11.6.2002, 1 AZR 390/01). 
  • Der Betriebsrat hat einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser kann in einem Beschlussverfahren oder aber durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.


Änderung des Korruptionsstrafrechts

Am 20.11.2015 ist die Neufassung des Korruptionsstrafrechts, darunter die Reform des § 299 StGB in Kraft getreten. Mit der Neuregelung gewinnen Compliance-Richtlinien aus Sicht des Betriebsrats erheblich an Brisanz.

Es wird die Frage der Strafbarkeit von Mitarbeiterverhalten nämlich in erheblichem Umfange versubjektiviert, also letztlich in die Regelungsbefugnis des Arbeitgebers verschoben. 

Durch entsprechende Regelungen kann die Compliance-Struktur eines Unternehmens selbst erheblichen Einfluss auf die potentielle Strafbarkeit pflichtwidrige Handlungen ihrer Mitarbeiter nehmen.

  • Stellt beispielsweise ein Unternehmen intern konkrete Regeln dazu auf,
  • nach welchen Kriterien Lieferanten auszuwählen sind,
  • nach welchen Kriterien Abnehmer ausgewählt und bedient werden,
  • nach welchen Kriterien unterschiedliche Angebote verglichen werden

so läuft jeder Mitarbeiter, der diese Regeln nicht beachtet, Gefahr, das scharfe Schwert der Strafbarkeit zu spüren, wenn ihm für die Regelverletzung auch nur geringfügige, nach bisheriger Vorstellung noch sozial adäquate Vorteile gewährt werden. Auch in diesem Bereich ist die Mitbestimmung des Betriebsrates von großer Bedeutung.


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