(1) 1Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. 2Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
1. |
rechtliche Kenntnisse:
|
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
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