Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Führungskräften umfasst v. a. folgende Aspekte:

  • Regelmäßige Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands der Arbeitsplätze, von Arbeitsmitteln, Maschinen und Einrichtungen;
  • Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch die Beschäftigten, wie z. B. das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, die Einhaltung von Pausenzeiten, die korrekte Zeiterfassung usw.;
  • Unterweisung der Beschäftigten in allen relevanten Bereichen des Arbeitsschutzes, ggf. unterstützt durch Beauftragte.

Auch wenn sich diese Pflichten i. d. R. ohne ausdrücklichen Auftrag aus den allgemeinen Vorgesetztenpflichten ableiten lassen, empfiehlt es sich, in Unternehmen mit mehreren Hierarchieebenen Pflichten im betrieblichen Arbeitsschutz ausdrücklich auf die Vorgesetzten der einzelnen Ebenen zu übertragen. So werden Zuständigkeiten und damit die Verantwortungsübernahme verbindlich geklärt.

Hinzu kommt die Vorbildfunktion von Vorgesetzten: Der gelebte Arbeitsschutzstandard im Unternehmen steht und fällt mit dem persönlichen Verhalten des Vorgesetzten. Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie der Vorgesetzte seine Aufgaben und Pflichten organisatorisch wahrnimmt. Wichtig ist es auch, wie er die Sicherheitsinteressen im betrieblichen Alltag umsetzt. Arbeitsschutzbelange sollten deswegen bei der Beurteilung von Führungsverhalten berücksichtigt werden!

 
Praxis-Beispiel

Vorbildfunktion

Vorgesetzte, die – obwohl dies ausdrücklich allen Mitarbeitern verboten ist – im Unternehmen private Handy-Gespräche führen, handeln hochgradig kontraproduktiv.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge