Zusammenfassung

 
Begriff

Verantwortung ist die Zuständigkeit und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben zur Förderung und Bewahrung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erfüllen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz, die den Rahmen der Verantwortung regeln, ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV-V 1. Wer verantwortlich ist, regelt insbesondere § 13 ArbSchG.

1 Was ist Verantwortung?

Verantwortung ist die Zuschreibung einer Pflicht zu einer handelnden Person oder Personengruppe gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe. Grundlage dafür ist eine Vorschrift, die durch eine – meist vorgesetzte – Instanz eingefordert werden kann und vor dieser zu rechtfertigen ist.

Im Rechtsbereich wird Verantwortung als die Pflicht einer Person verstanden, für ihre Entscheidungen und Handlungen im Hinblick auf die Einhaltung dokumentierter Vorschriften Rechenschaft abzulegen. Wird z. B. einer Person eine Aufgabe und die zugehörige Kompetenz zugewiesen, muss sie diese ausführen und bei Fehlern für die Folgen einstehen. Man unterscheidet:

  • Handlungsverantwortung: Art der Aufgabendurchführung,
  • Ergebnisverantwortung: Zielerreichung,
  • Führungsverantwortung: wahrzunehmende Führungsaufgaben.

Handlungsverantwortung ist die Pflicht, eine übertragene Aufgabe regelkonform auszuführen, d. h. nach den Vorgaben (z. B. Gesetze, Verordnungen und dienstliche Anweisungen) vorzugehen.

Ergebnisverantwortung ist die Pflicht, vorgegebene oder vereinbarte Ziele zu erreichen. Auch diese ist häufig im Arbeits- und Gesundheitsschutz anzutreffen, z. B. bei der Vorgabe, unnötige gesundheitliche Belastungen zu vermeiden, und so Unfällen und Erkrankungen vorzubeugen.

Führungsverantwortung ist die Pflicht, sach- und personenbezogene Führungsaufgaben zu erfüllen. Diese wahrnehmen zu müssen, setzt eine entsprechende Position im Unternehmen voraus und natürlich, dass der Führungskraft entsprechende Kompetenzen von einer weiteren Leitungsebene zugestanden werden.

 
Achtung

Mangelndes Bewusstsein

Dass Führungskräfte mittlerer Hierarchieebenen arbeitsschutzrechtliche Verantwortung für sich nicht erkennen wollen oder können, liegt auch daran, dass ihnen zu wenig entsprechendes Bewusstsein vermittelt wird!

Im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist Verantwortung v. a. die Zuständigkeit und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben zur Förderung und Bewahrung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erfüllen.

2 Wer ist verantwortlich im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz?

2.1 Grundsätzliches – die Regelung des § 13 ArbSchG

§ 13 ArbSchG regelt grundsätzlich, wer die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen sind. Dabei handelt es sich um

  • den Arbeitgeber,
  • seine gesetzlichen Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  • sonstige nach § 13 Abs. 2 ArbSchG oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse und
  • zuverlässige und fachkundige Personen, die schriftlich damit beauftragt wurden, dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
 
Achtung

Abschließende Aufzählung

Diese Aufzählung ist abgeschlossen. Alle in § 13 ArbSchG außer dem Arbeitgeber genannten Verantwortlichen sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich, d. h., dieser entzieht sich seiner Verantwortung nicht durch die Beauftragung Dritter!

Die Verantwortung kann sich hierbei

  • aus der Position selbst oder
  • durch ein aktives Handeln des Arbeitgebers oder eines seiner Vertreter

ergeben. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ggf. Klarheit geschaffen werden muss, welchen Rahmen die übertragene Verantwortung hat, wenn sich dieses nicht aus sich selbst ergibt (z. B. aufgrund einer Aufgabenbeschreibung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer Auftragsbeschreibung eines Externen in dessen Vertrag). Unklarheiten hierbei gehen zulasten des Arbeitgebers.

2.2 Wahrnehmung der Verantwortung durch Führungskräfte

Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Führungskräften umfasst v. a. folgende Aspekte:

  • Regelmäßige Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands der Arbeitsplätze, von Arbeitsmitteln, Maschinen und Einrichtungen;
  • Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch die Beschäftigten, wie z. B. das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, die Einhaltung von Pausenzeiten, die korrekte Zeiterfassung usw.;
  • Unterweisung der Beschäftigten in allen relevanten Bereichen des Arbeitsschutzes, ggf. unterstützt durch Beauftragte.

Auch wenn sich diese Pflichten i. d. R. ohne ausdrücklichen Auftrag aus den allgemeinen Vorgesetztenpflichten ableiten lassen, empfiehlt es sich, in Unternehmen mit mehreren Hierarchieebenen Pflichten im betrieblichen Arbeitsschutz ausdrücklich auf die Vorgesetzten der einzelnen Ebenen zu übertragen. So werden Zuständigkeiten und damit die Verantwortungsübernahme verbindlich geklärt.

Hinzu kommt die Vorbildfunktion von Vorgesetzten: D...

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