Richtlinie 2000/60/EG: Wasser-Rahmenrichtlinie
Regelungsbereich Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers.
Wer ist betroffen? Nutzer von Gewässern indirekt (konkret über die nationalen Umsetzungen der Regelungen).
Kernaussagen

Einheitliche Grundsätze zur Wassernutzung und zum Schutz der Gewässer.

Umgesetzt im WHG und zugehörigen Vorschriften.
 
Richtlinie 2006/11/EG: Gewässerschutzrichtlinie
Regelungsbereich Die Richtlinie ergänzt den durch die Wasser-Rahmenrichtlinie geschaffenen Rechtsrahmen.
Wer ist betroffen? Erzeuger/Einleiter von Abwasser mit gefährlichen Stoffen.
Kernaussagen

Die Richtlinie regelt den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe; dazu gehört auch die Vorbeugung der Verschmutzung.

2 Listen gefährlicher Stoffe, Stofffamilien und Stoffgruppen wurden erstellt, um der Verschmutzung entgegenzuwirken (Liste I und II des Anhangs I).

Die Ableitung der Stoffe dieser Listen bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde (Konzentrationsgrenzen und zeitliche Höchstwerte). Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Umgesetzt im WHG und in der Abwasserverordnung mit branchenspezifischen Anhängen.
 
Richtlinie (EU) 2020/2184: Trinkwasser-Richtlinie
Regelungsbereich Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Wer ist betroffen? Wasserwerke und Betriebe mit eigenem Brunnen, die Trinkwasser zur Verfügung stellen.
Kernaussagen Mindestqualitätsstandards und Grenzwerte. Umgesetzt in Trinkwasserverordnung.

Weiter gibt es eine Reihe von Richtlinien, die Qualitätsziele für bestimmte Stoffe aufstellen (z. B. Quecksilber, Cadmium, Asbest) oder sich mit Fisch- und Badegewässern befassen. Das deutsche Wasch- und Reinigungsmittelgesetz wirkt zusammen mit der EU-Detergenzienverordnung Nr. 648/2004.

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