Der vorliegende Entwurf einer EU-Lieferketten-RL wird nun zu diskutieren sein und muss noch das Rechtssetzungsverfahren der EU durchlaufen. Allerdings ist bereits festzuhalten, dass dieser Entwurf an einigen Stellen über das deutsche LkSG hinausgeht.

Hierbei sind insbesondere folgende Unterschiede von Bedeutung:

  • Regelungen gelten auch für kleinere Unternehmen (ab 500 Mitarbeitern, zwei Jahre später ab 250 Mitarbeitern);
  • Die Sorgfaltspflichten umfassen die gesamte Wertschöpfungskette inkl. der mittelbaren Lieferanten, aber auch die Entsorgung der Produkte.
  • Die zu schützenden Rechtsbereiche sind umfangreicher als im LkSG.
  • Die Anwendung ist ab 2025 oder 2026 zu erwarten

Empfehlung:

Deshalb ist es aus Sicht der Autoren für deutsche Unternehmen sinnvoll, bereits bei der Festlegung der Umsetzungsschritte des LkSG darauf zu achten, dass voraussichtlich zwei bis drei Jahre später erweiterte Pflichten auf einen erheblich umfangreicheren Bereich der Lieferkette anzuwenden sein werden.

 
  01/2023 01/2024 Voraussichtlich ab 2025 Voraussichtlich ab 2027
Gesetzliche Regelung Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz (LkSG) Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz (LkSG)

Nationale Umsetzung der ›EU-Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit‹

Voraussichtlich durch angepasstes LkSG

Nationale Umsetzung der ›EU-Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit‹

Voraussichtlich durch angepasstes LkSG
Betroffene Unternehmensgröße Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern in D Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter in D Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter in EU,
Umsatz > 150 Mio. EUR
Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter in EU, Umsatz > 40 Mio. EUR
Welche Unternehmen sind betroffen Alle juristischen Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform Alle juristischen Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform Nur Kapitalgesellschaften
(AG, KGaA, GmbH)
Nur Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
Geltungsbereich

Eigener Geschäftsbereich

Alle unmittelbaren Lieferanten

Mittelbare Lieferanten nur bei konkreten Hinweisen

Eigener Geschäftsbereich

Alle unmittelbaren Lieferanten

Mittelbare Lieferanten nur bei konkreten Hinweisen

Eigener Geschäftsbereich

Gesamte Wertschöpfungskette einschließlich Nutzung und Entsorgung

Umfasst alle vor- und nachgelagerten Geschäftsbeziehungen, sofern diese ›etabliert‹ sind

Eigener Geschäftsbereich

Gesamte Wertschöpfungskette einschließlich Nutzung und Entsorgung

Umfasst alle vor- und nachgelagerten Geschäftsbeziehungen, sofern diese ›etabliert‹ sind
Zu schützende Rechtsgebiete Umfangreiche Menschenrechte und Umweltbereiche, § 2 LkSG Umfangreiche Menschenrechte und Umweltbereiche, § 2 LkSG

Mehr Rechtsbereiche als LkSG

Siehe Anlagen zur EU-Richtlinie

Mehr Rechtsbereiche als LkSG

Siehe Anlagen zur EU-Richtlinie
Eigenständige zivilrechtliche Haftungsregelung Nein Nein Ja Ja
Sorgfaltspflichten für Unternehmen Umfangreiche Sorgfaltspflichten in LkSG Umfangreiche Sorgfaltspflichten in LkSG Ähnliche Regelungen wie LkSG Ähnliche Regelungen wie LkSG
Beschwerdeverfahren für potenziell Betroffene Ja Ja Ja Ja
Sanktionen bei Verstößen

Bußgeldregelungen bis zu 8 Mio. EUR oder

2 % Jahresumsatz

Bußgeldregelungen bis zu 8 Mio. EUR oder

2 % Jahresumsatz
›spürbare‹ umsatzbezogene Geldbußen, Höhe soll im Rahmen der nationalen Umsetzung festgelegt werden ›spürbare‹ umsatzbezogene Geldbußen, Höhe soll im Rahmen der nationalen Umsetzung festgelegt werden
Anwendung Ab 1.1.2023 Ab 1.1.2024

Voraussichtlich ab 2025:

2 Jahre nach Verabschiedung der EU-Richtlinie (geplant 2023)

Voraussichtlich ab 2027:

4 Jahre nach Verabschiedung der EU-Richtlinie (geplant 2023)

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