Der vorliegende Entwurf einer EU-Lieferketten-RL wird nun zu diskutieren sein und muss noch das Rechtssetzungsverfahren der EU durchlaufen. Allerdings ist bereits festzuhalten, dass dieser Entwurf an einigen Stellen über das deutsche LkSG hinausgeht.
Hierbei sind insbesondere folgende Unterschiede von Bedeutung:
- Regelungen gelten auch für kleinere Unternehmen (ab 500 Mitarbeitern, zwei Jahre später ab 250 Mitarbeitern);
- Die Sorgfaltspflichten umfassen die gesamte Wertschöpfungskette inkl. der mittelbaren Lieferanten, aber auch die Entsorgung der Produkte.
- Die zu schützenden Rechtsbereiche sind umfangreicher als im LkSG.
- Die Anwendung ist ab 2025 oder 2026 zu erwarten
Empfehlung:
Deshalb ist es aus Sicht der Autoren für deutsche Unternehmen sinnvoll, bereits bei der Festlegung der Umsetzungsschritte des LkSG darauf zu achten, dass voraussichtlich zwei bis drei Jahre später erweiterte Pflichten auf einen erheblich umfangreicheren Bereich der Lieferkette anzuwenden sein werden.
01/2023 | 01/2024 | Voraussichtlich ab 2025 | Voraussichtlich ab 2027 | |
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Gesetzliche Regelung | Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz (LkSG) | Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetz (LkSG) | Nationale Umsetzung der ›EU-Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit‹ Voraussichtlich durch angepasstes LkSG |
Nationale Umsetzung der ›EU-Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit‹ Voraussichtlich durch angepasstes LkSG |
Betroffene Unternehmensgröße | Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern in D | Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter in D | Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter in EU, Umsatz > 150 Mio. EUR |
Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter in EU, Umsatz > 40 Mio. EUR |
Welche Unternehmen sind betroffen | Alle juristischen Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform | Alle juristischen Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform | Nur Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) |
Nur Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) |
Geltungsbereich | Eigener Geschäftsbereich Alle unmittelbaren Lieferanten Mittelbare Lieferanten nur bei konkreten Hinweisen |
Eigener Geschäftsbereich Alle unmittelbaren Lieferanten Mittelbare Lieferanten nur bei konkreten Hinweisen |
Eigener Geschäftsbereich Gesamte Wertschöpfungskette einschließlich Nutzung und Entsorgung Umfasst alle vor- und nachgelagerten Geschäftsbeziehungen, sofern diese ›etabliert‹ sind |
Eigener Geschäftsbereich Gesamte Wertschöpfungskette einschließlich Nutzung und Entsorgung Umfasst alle vor- und nachgelagerten Geschäftsbeziehungen, sofern diese ›etabliert‹ sind |
Zu schützende Rechtsgebiete | Umfangreiche Menschenrechte und Umweltbereiche, § 2 LkSG | Umfangreiche Menschenrechte und Umweltbereiche, § 2 LkSG | Mehr Rechtsbereiche als LkSG Siehe Anlagen zur EU-Richtlinie |
Mehr Rechtsbereiche als LkSG Siehe Anlagen zur EU-Richtlinie |
Eigenständige zivilrechtliche Haftungsregelung | Nein | Nein | Ja | Ja |
Sorgfaltspflichten für Unternehmen | Umfangreiche Sorgfaltspflichten in LkSG | Umfangreiche Sorgfaltspflichten in LkSG | Ähnliche Regelungen wie LkSG | Ähnliche Regelungen wie LkSG |
Beschwerdeverfahren für potenziell Betroffene | Ja | Ja | Ja | Ja |
Sanktionen bei Verstößen | Bußgeldregelungen bis zu 8 Mio. EUR oder 2 % Jahresumsatz |
Bußgeldregelungen bis zu 8 Mio. EUR oder 2 % Jahresumsatz |
›spürbare‹ umsatzbezogene Geldbußen, Höhe soll im Rahmen der nationalen Umsetzung festgelegt werden | ›spürbare‹ umsatzbezogene Geldbußen, Höhe soll im Rahmen der nationalen Umsetzung festgelegt werden |
Anwendung | Ab 1.1.2023 | Ab 1.1.2024 | Voraussichtlich ab 2025: 2 Jahre nach Verabschiedung der EU-Richtlinie (geplant 2023) |
Voraussichtlich ab 2027: 4 Jahre nach Verabschiedung der EU-Richtlinie (geplant 2023) |
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