Verantwortlichkeiten im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz finden sich auf allen Unternehmensebenen: Der Unternehmer haftet aus seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht (§ 611 BGB) heraus dafür, dass der Arbeitnehmer nicht an seiner Gesundheit beschädigt wird, wenn er im Betrieb tätig ist.

Er kann zudem deliktisch (§§ 823ff. BGB) haften, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich den Arbeitnehmer schädigt, indem er z. B. gegen Schutzgesetze verstößt. Schutzgesetze sind z. B. alle Rechtsvorschriften des gesetzlichen Arbeitsschutzes.

 
Achtung

Subunternehmer

Der Unternehmer selbst haftet auch unter strafrechtlichen Aspekten, wenn er Subunternehmer einsetzt, die sich nicht an Unfallverhütungsvorschriften halten! (OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.3.1977, 3 Ss 159/76).

Wie der Unternehmer haften alle Führungskräfte im Betrieb, d. h. alle Mitarbeiter, die auf den verschiedenen Führungsebenen anderen Mitarbeitern vorgesetzt sind. Vorgesetzter ist schon der, der nur einen weiteren Mitarbeiter führt. Die Führungsverantwortung beschränkt sich dabei stets auf den übertragenen Verantwortungsbereich.

In die Haftung genommen werden auch die betrieblichen Beauftragten, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen.

Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt haften ebenfalls, z. B. für eine falsche Beratung oder die Durchführung schädigender Maßnahmen. Selbst der Arbeitnehmer haftet, wenn er in Ausübung seiner Tätigkeit anderen Schäden zufügt. Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und dem Gesetz, v. a. §§ 611, 823 BGB.

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