Entscheidungsstichwort (Thema)

fahrlässige Tötung

 

Verfahrensgang

LG Mosbach (Urteil vom 11.02.1976)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11. Februar 1976 im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mosbach zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

 

Tatbestand

I.

1. Die Firma … AG in … hatte den Auftrag, eine Schachtanlage des Bundeswehrdepots in … auszubauen und zu diesem Zweck Entlüftungsrohre anzubringen. Der Angeklagte war als verantwortlicher Bauleiter der Firma … eingesetzt, als der Arbeiter August …, ein Mineur der als Subunternehmerin auf der Baustelle tätigen Firma …, am 21. Dezember 1972 durch Sturz in den Schacht tödlich verunglückte. Das Schöffengericht Mosbach hat den Angeklagten am 25. August 1975 von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die II. Große Strafkammer des Landgerichts Mosbach am 11. Februar 1976 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 40,– DM verurteilt.

2. Dem Urteil der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Mosbach liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte, der den Beruf eines Formers erlernt hatte, jedoch alsbald als angelernter Stahlbauer arbeitete, fing in den Jahren 1958/59 als Bauhelfer bei der Fa. … in … an, wo er sich zum Stahlbauschlosser, Vorarbeiter, Monteur und zuletzt Richtmeister emporarbeitete. Die hierzu erforderlichen Kenntnisse erwarb er sich auf Wochenendseminaren der Berufsgenossenschaft und zusätzlichen Schulungskursen seiner Firma. Hierbei lernte der Angeklagte auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften kennen.

Seit dem 26. Oktober 1972 war der Angeklagte von der Firma … als Richtmeister und verantwortlicher Bauleiter auf der Baustelle des Bundeswehrdepots … eingesetzt, wo seine Firma den Ausbau eines 170 m tiefen und im Durchmesser 3,60 m breiten Schachts durchzuführen hatte. Hierzu gehörte auch die Montage einer Entlüftungsanlage, die den Einbau von Arbeitsbühnen in jeweils 6 m Abstand erforderlich machte. Die Bühnen sollten auf in die Schachtwand eingemauerte Konsolen aufgelegt werden. Für das Einmauern der Konsolen fehlten der Firma … als reinem Stahlbauunternehmen geeignete Arbeitskräfte, weshalb sie diese Maurerarbeiten, bei denen es sich im Verhältnis zu den übrigen Arbeiten an der Schachtanlage um geringfügige Nebenarbeiten handelte, an die Fa. … in … als Subunternehmerin vergab.

Beim Einfahren von Mörtel für das Ausmauern der Bohrlöcher für die Konsolen stürzte der 43 Jahre alte Mineur August …, ein Arbeiter der Firma … am 21. Dezember 1972 gegen 16 Uhr vom Schachtrand 50 m tief in den offenen Schacht ab und erlitt dabei tödliche Verletzungen.

Vor seinem Einsatz in … hatte der Angeklagte noch nie auf Schachtbaustellen gearbeitet, er war jedoch häufig bei hohen Bauten und im Leitungsmastenbau eingesetzt gewesen. Bei seinem Eintreffen auf der Baustelle war die vorher verschlossene Schachtöffnung bereits vollständig von der Fa. … freigelegt worden. Auf Weisung des Staatlichen Hochbauamts in Mosbach als Vertreterin des Bauherrn, der Bundesrepublik Deutschland, hatte die Fa. … außerdem den Schachtkranz mit 3 Lagen Hohlblocksteinen ummauert. Ein verschiebbares Dach zum Abdecken des Schachtkopfs war bestellt und geliefert, jedoch noch nicht montiert. Im Schacht selbst hatte man einen Alimak-Aufzug installiert, der von der Schachtsohle bis zur Einmündung eines Querstollens etwa 20 bis 30 m unterhalb der Erdoberfläche führte. Von diesem Querstollen gelangte man über eine Leiter durch einen anderen Schacht an die Erdoberfläche.

Der Angeklagte begann zunächst mit dem Heranschaffen der Baustelleneinrichtung. Die Erdoberfläche im Bereich des Schachtkopfs ließ er mit einer Planierraupe einebnen, so daß man einen Autokran aufstellen konnte. Sodann ließ er das Schutzdach zusammenbauen. Es bestand aus einem Welleternit-Satteldach auf einem Holzgerüst und konnte auf zwei beiderseits der Schachtöffnung verlegten Laufbohlen verschoben werden. Das Gerüst war an den Giebelseiten offen und an den Längsseiten lediglich mit zwei sich kreuzenden Latten verstrebt. Um später die für den Schachtausbau benötigten Rohre einfahren zu können, ließ der Angeklagte rechts und links neben dem Schachtkopf zwei Gittermasten aufstellen, weshalb das Schutzdach nur zur Hälfte über die Schachtöffnung gefahren werden konnte. Die andere Hälfte war ungesichert. An dieser offenen Seite war der durch die Hohlblocksteine erhöhte Schachtkranz teilweise nur 35 bis 40 cm höher als der Erdboden. Zum Einbau der Konsolen ließ der Angeklagte im Schacht eine fahrbare Arbeitsbühne errichten, die mit Drahtseilen an einem über dem Schachtkopf liegenden Qu...

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