Alle notwendigen Definitionen wurden im Art. 2 2006/42/EG untergebracht. Damit wurden alle für den Hersteller erforderlichen Informationen zu den einzelnen Komponenten an einer Stelle zusammengeführt.

Hierbei sei insbesondere auf die Definitionen für Maschinen und unvollständige Maschinen verwiesen, die nunmehr eine klare Abgrenzung der einzelnen Komponenten ermöglichen.

2.4.1 Maschine

Der Begriff der Maschine wurde weiter konkretisiert und abschließend zusammengefasst. Demnach ist eine Maschine "eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind".

Diese Definition unterscheidet sich nicht wesentlich von der der alten Maschinenrichtlinie. Lediglich die Ausnahme der tierischen Kraft und die klare Anforderung an ein Antriebssystem wurden eingefügt. Weggelassen wurden die Anforderungen an Betätigungsgeräte, Steuer- und Energiekreise sowie die Beispiele für die bestimmte Anwendung.

In weiteren Unterpunkten zu dieser Definition werden die weiteren möglichen Kombinationen zusammengestellt, die ebenfalls als Maschine zu betrachten sind. Hierbei handelt es sich um Maschinen, die nur noch an die Energie- und Antriebsquellen angeschlossen werden müssen (als Abgrenzung zur unvollständigen Maschine), Maschinen, die auf Fördermitteln oder Bauwerken angebracht werden (z. B. Krane und Kranbahnen), die Gesamtheit von Maschinen (verkettete Maschinen oder Maschinenanlagen) sowie handbetätigte Vorrichtungen für Hebevorgänge.

2.4.2 Unvollständige Maschine

Eine der umstrittensten Regelungen der alten Maschinenrichtlinie war, dass Maschinen, die nicht eigenständig funktionieren konnten, mit einer Herstellererklärung ausgeliefert wurden. In dieser wurde festgelegt, dass die jeweilige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn sie den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht.

Wesentliche Schwachpunkte dieser Regelung waren zum einen die unzureichende Definition der nicht eigenständig funktionierenden Maschine. Dies führte teilweise zu falscher Anwendung dieser Regelung zulasten des Betreibers. Zum zweiten war nicht abschließend geregelt, welche Dokumentation für eine solche Maschine neben der Herstellererklärung noch vom Hersteller zu liefern ist. Dies führte dazu, dass entsprechende Maschinen ohne weitere Dokumentation ausgeliefert wurden.

Die beschriebenen Schwachpunkte wurden durch den in der neuen Maschinenrichtlinie durchgehend verwendeten Begriff der unvollständigen Maschine und die speziellen Anforderungen an das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen umfassend geregelt.

Demnach ist die "unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden".

Damit werden nunmehr sowohl nicht eigenständig funktionierende Maschinen als auch sogenannte Teilmaschinen erfasst, denen nur wenige Teile zur vollständigen Maschine fehlen (z. B. Sicherheitseinrichtungen, Steuerung oder Antriebe).

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