Doch die aktuelle Situation bringt auch Sanktionsrisiken für das Unternehmen mit sich, die weniger offensichtlich sind: Da es zu einer unternehmensbezogenen Pflicht im Rahmen des § 30 OWiG gehört, die Beschäftigten am Arbeitsplatz vor Gefahren zu schützen, vermag auch ein Verstoß gegen entsprechende Gebote unter Missachtung der Anordnungen nach dem IfSG im Einzelfall eine Bebußung des Unternehmens auszulösen.

 
Praxis-Beispiel

Vorgesetzter fordert zu Verletzung der Quarantäneanordnung auf

Nur eine vieler denkbarer Fallkonstellationen ist es, dass ein verzweifelter Abteilungsleiter einen Mitarbeiter, der – möglicherweise aufgrund eines Kontakts zu einem Infizierten – nach § 30 IfSG gehalten ist, in häuslicher Quarantäne zu verbleiben, veranlasst oder auffordert (ggf. auch durch finanzielle Anreize), gleichwohl an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch diese Anstiftung zu einem Verstoß gegen das IfSG wird unter Umständen eine Bebußung des Unternehmens nach § 30 OWiG auslösen können.

Im Sanktionsfall können für das Unternehmen erhebliche finanzielle Risiken bestehen. § 30 OWiG erlaubt insofern bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat eines leitenden Mitarbeiters die Verhängung einer Geldbuße von bis zu 10 Mio. EUR. Im Fall einer Ordnungswidrigkeit des Mitarbeiters kann eine Unternehmensgeldbuße bis zum Höchstbetrag des Bußgeldes verhängt werden, dass für die Einzeltat angedroht wird; nach § 73 IfSG also bis zu 25.000 EUR je Verstoß. Die Höhe der konkreten Unternehmensgeldbuße liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde bzw. des Gerichts. Da die aktuelle, krisenbedingte Ausnahmesituation die gemeinschaftlichen Anstrengungen der gesamten Gesellschaft in Bezug auf die Einhaltung sämtlicher getroffener Maßnahmen erfordert, kann auf nachsichtige Entscheidungen der Behörden bei eigennützigen Zuwiderhandlungen kaum ernstlich gehofft werden.

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