Informationen und Warnhinweise an der Gesamtanlage werden nur dort ergänzt, wo es aufgrund der Risikobeurteilung notwendig ist. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der Sprache des Betreibers abgefasst sein.

Der Inhalt der Betriebsanleitung wird nur dort ergänzt, wo es aufgrund der sicherheits- und steuerungstechnischen Verknüpfung notwendig erscheint. Insbesondere NOT-AUS-Verknüpfungen müssen in einer gemeinsamen (ggf. ergänzenden) Betriebsanleitung in Form von Schaltplänen und Erläuterungen dargelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Einzelbetriebsanleitungen sind Basis für Gesamtbetriebsanleitung

Wird eine Maschinenanlage aus Teilmaschinen zusammengestellt, können die einzelnen Betriebsanleitungen dieser Maschinen gut als Basis für die Erarbeitung der "Gesamtbetriebsanleitung" dienen.

Der Inhalt der Betriebsanleitung ist detailliert in Anhang I Pkt. 1.7 2006/42/EG vorgegeben.

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