Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Dies ist von besonderer Bedeutung im Rahmen der Migration. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der Sprache des Betreibers abgefasst sein.

Jede Maschine muss über eine "Originalbetriebsanleitung" in einer der EG-Amtssprachen und eine Übersetzung in der Sprache des Betreibers verfügen.

Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen.

Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitungen für Maschinen, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von den Benutzern erwartet werden können. Es empfiehlt sich dringend, Betriebsanweisungen von Benutzern Korrektur lesen zu lassen und auf Verständlichkeit zu prüfen (und dies nicht nur von erfahrenen Fachleuten!).

 
Praxis-Beispiel

Gesamtbetriebsanleitung

Wird eine Maschinenanlage aus der Kombination von Teilmaschinen zusammengestellt, können die einzelnen Betriebsanleitungen dieser Maschinen gut als Basis für die Erarbeitung der "Gesamtbetriebsanleitung" dienen.

Der Inhalt der Betriebsanleitung ist detailliert in RL 2006/42/EG Anhang I Pkt. 1.7 vorgegeben.

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