Weitere Voraussetzung ist, dass wenigstens 5 wahlberechtigte[1] Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt werden. 3 wählbare Arbeitnehmer müssen vorhanden sein.

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer. In Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nur aus 1 Person, die weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie ein mehrgliedriger Betriebsrat hat. Bei größeren Betrieben beträgt die Zahl der Mitglieder mindestens 3 und steigt z. B. bei 5.000 Arbeitnehmern auf 29.[2]

Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat (ab 3 Mitgliedern) repräsentiert sein – nicht aber das Mehrheitsgeschlecht.

[2] Vgl. Tabelle in § 9 BetrVG.

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