Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit initiativ und aktiv unterstützen. Während die Betriebsärzte vor allem arbeitsmedizinisch tätig werden, kümmern sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit um die sicherheitstechnischen Fragen. § 6 ASiG formuliert insbesondere 4 Pflichten: Beratungs-, Überprüfungs-, Beobachtungs- und Einwirkungspflichten.

Die Beratungspflicht besteht bei der Planung, Ausführung und Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen. Das gilt auch bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie.

Die Überprüfungspflicht konzentriert sich nicht nur auf die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Die Fachkraft muss die Arbeitsstätten regelmäßig begehen. Mängel muss sie dem Arbeitgeber oder den verantwortlichen Beauftragten mitteilen, Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken. Sie muss darauf achten, dass die Mitarbeiter die Körperschutzmittel benutzen. Last but not least untersucht die Fachkraft die Ursachen von Arbeitsunfällen, erfasst die Untersuchungsergebnisse und wertet sie aus, um dem Arbeitgeber dann Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.

Die Einwirkungspflicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht darin, alle im Betrieb Beschäftigten über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung von Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu belehren. Die Beschäftigten sollen dadurch veranlasst werden, sich entsprechend den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu verhalten. Schließlich sollen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten beteiligt werden.

Bei der Erledigung dieser umfangreichen und vielfältigen Aufgaben sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte weisungsfrei. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die ärztliche Schweigepflicht einzuhalten (§ 8 Abs. 1 ASiG). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bzw. die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit und der leitende Betriebsarzt unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebes (§ 8 Abs. 2 ASiG).

Schlägt die Fachkraft für Arbeitssicherheit eine technische Maßnahme vor und kann sich darüber nicht mit dem Betriebsleiter einigen, kann der Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber unterbreitet werden oder dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs (Vorstand, Geschäftsführung usw.), sofern der Arbeitgeber eine juristische Person (AG, GmbH usw.) ist.

Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, haben sie das Vorschlagsrecht. Die Ablehnung des Vorschlages muss schriftlich mit Begründung erfolgen. Eine Abschrift geht an den Betriebsrat (§ 8 Abs. 3 ASiG).

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen genauso wie die Betriebsärzte mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten (§ 9 Abs. 1 ASiG). Sie müssen den Betriebsrat

  • über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten,
  • über die Vorschläge an den Arbeitgeber informieren und
  • ihn beraten, wenn er es verlangt (§ 9 Abs. 2 ASiG).

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen nach § 10 ASiG auch mit den Betriebsärzten zusammenarbeiten. Dazu gehört nicht nur die von der Sache her gebotene wechselseitige Information, sondern auch die schon erwähnte gemeinsame Betriebsbegehung.

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