Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz & Schwangerschaft

Schwangere und stillende Frauen gehören zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigtengruppen, der Schutz bezieht sich insbesondere auch auf Ungeborene und Säuglinge. Der Arbeitgeber muss deshalb für jede Tätigkeit eine Gefährdungbeurteilung Mutterschutz sowohl für Schwangere als auch für Stillende durchführen und festlegen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Frauen im Unternehmen beschäftigt werden.

Was ist die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz?

Nach § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber „für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.“ Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss er ermitteln, ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden, Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist auch hier die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend und sinnvoll.

Nach § 14 MuSchG muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, geforderte Inhalte sind: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen sowie Termin oder Angebot eines Gesprächs mit der betroffenen Frau über Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen. Und die Beschäftigten müssen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Bedarf an Schutzmaßnahmen informiert werden.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber muss die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten Regeln und Erkenntnisse berücksichtigen. Der Ausschuss für Mutterschutz und seine Untergremien arbeiten daran, Konkretisierungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung vorzunehmen. Bei Einhalten bzw. Beachten dieser (kommenden) Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Anforderungen des MuSchG erfüllt sind (Vermutungswirkung).

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz erstellt werden?

Jedes Unternehmen ab einem Beschäftigten muss die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG für alle Tätigkeiten bzw. jeden Arbeitsplatz durchführen, unabhängig davon, ob schwangere oder stillende Frauen beschäftigt werden oder jemals eine Frau eingestellt wird. Diese Pflicht gilt also auch für Unternehmen, in denen ausschließlich Männer tätig sind.

Gilt die Gefährdungsbeurteilung auch für Schwangere?

Die Gefährdungsbeurteilung nach MuschG gilt sowohl für schwangere als auch für stillende Frauen, sie gehören zum Personenkreis der besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.

Gefahren für Schwangere bestehen durch Gefahrstoffe, insbesondere solche, die das Kind im Mutterleib schädigen können (keimzellmutagene und fruchtschädigende Stoffe). Daneben bergen auch die Einwirkung von Biostoffen, ionisierende oder nichtionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Nässe oder Kälte sowie das Heben, Halten und Bewegen von Lasten Gefahren für schwangere Frauen und ihr ungeborenes Kind. Deshalb dürfen Schwangere bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben, wenn dies eine „unverantwortbare Gefährdung“ darstellt.

Nach § 9 MuschG ist eine Gefährdung unverantwortbar, „wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist,“.Zum Beispiel dürfen Schwangere ohne mechanische Hilfsmittel weder regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg noch gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg von Hand heben, halten, bewegen oder befördern (§ 11 MuSchG).

Für Stillende sind v.a. Gefahrstoffe zu berücksichtigen, die als reproduktionstoxisch zu bewerten sind und sich auf die Milchbildung auswirken sowie Blei und Bleiverbindungen, die in den Körper aufgenommen werden können. Mögliche Gefahren stellen auch bestimmte Biostoffe sowie die Einwirkung ionisierender oder nichtionisierender Strahlungen dar. Auch hier sind Tätigkeiten verboten, die eine für stillende Frauen und ihr Kind „unverantwortbare Gefährdung“ darstellen (§ 12 MuschG).

„Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird“ (§ 9 MuSchG).

Übrigens darf eine Schwangere oder Stillende eine Tätigkeit mit unverantwortbarer Gefährdung auch dann nicht ausüben, wenn sie dies auf eigene Verantwortung tun will.

Fließarbeit und Akkordarbeit sind sowohl für schwangere als auch für stillende Frauen unzulässig.

Was passiert, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt wurde?

Wer nach § 10 MuSchG eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt und eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt oder gegen die Dokumentationspflicht verstößt, handelt ordnungswidrig. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 5000,- EUR geahndet (§ 32 MuSchG).

Pflichten des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG durchgeführt wird. Er kann jedoch zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Wer führt die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz durch?

Die Verantwortung trägt der Arbeitgeber. Es empfiehlt sich, insbesondere den Betriebsarzt einzubinden, da er die erforderliche Fachkompetenz mitbringt. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Arbeitgeber fachkundig, insbesondere beim Ermitteln von Gefährdungen und Festlegen geeigneter Maßnahmen.

Tipps für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG sollte in jeder Gefährdungsbeurteilung enthalten sein, bereits vorhandene Unterlagen können entsprechend ergänzt werden. Diese personenbezogene Beurteilung ist zwingend erforderlich, es drohen sonst Bußgelder.

Für die Praxis empfiehlt sich eine Einteilung in folgende drei Kategorien:

  1. Die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen ist für diese Tätigkeit/ diesen Arbeitsplatz unbedenklich.
  2. Für Schwangere und Stillende muss Tätigkeit/ Arbeitsplatz wahrscheinlich angepasst bzw. geändert werden. Anpassungen können z.B. sein, die tägliche Arbeitszeit zu beschränken oder mechanische Hilfsmittel zum Heben und Tragen von Lasten bereitzustellen.
  3. Eine Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden für diese Tätigkeit/ an diesem Arbeitsplatz ist auf keinen Fall möglich. Wenn eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, muss die Beschäftigte freigestellt werden.

Für den Umgang mit Gefahrstoffen weisen z.B. entsprechende H-Sätze auf Gefahren für Schwangere und Stillende hin: Insbesondere H-Sätze der 360er- und 361-Reihe sowie H362 sind zu beachten.