Tödliche Arbeitsunfälle sofort melden

Unfälle mit Todesfolge müssen dem Unfallversicherungsträger sofort angezeigt werden. In derartigen Fällen spricht man auch von meldepflichtigen Unfällen.

Nach einem tödlichen Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber die Unfallversicherung sofort telefonisch informieren. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hin.

Das gleiche gilt, wenn es bei einem Unfall mehr als 3 Verletzte gibt.

Wird ein tödlicher Unfall nicht sofort gemeldet droht Bußgeld

Machen Arbeitgeber das nicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und der Firma droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR. Bei weniger schweren Arbeitsunfällen reicht es aus, die Unfallversicherung innerhalb von 3 Tagen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Unfallanzeige nur auf dafür vorgesehenen Formularen

Das SGB VII regelt zwar, dass ein Versicherungsfall anzuzeigen ist, die Form der Anzeige wird hier aber nicht festgelegt. Dies geschieht in der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV): Die in § 2 UVAV genannten Unfälle müssen auf "Vordrucken nach den Mustern der Anlagen 1 oder 2" der UVAV erstattet werden. Diese Vordrucke tragen den Namen Unfallanzeige.

Bei einem Unfall mit einer geringeren Unfallschwere ist diese Anzeige grundsätzlich nicht erforderlich (nicht meldepflichtige Unfälle). Hier reicht der Eintrag in das Verbandbuch aus.

Übrigens: Der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde muss eine Durchschrift der Anzeige übersendet werden.

dpa