Zusammenfassung

 
Überblick
  • Die Mitarbeiter sind während ihrer Arbeit und auf dem direkten Weg zur Arbeit bzw. zurück nach Hause beim Unfallversicherungsträger (z. B. eine Berufsgenossenschaft) versichert.
  • Der Unfallversicherungsträger übernimmt nach Eintritt von Arbeitsunfällen (auch Wegeunfälle) oder Berufskrankheiten alle notwendigen Leistungen, die zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Versicherten notwendig sind. Ebenso entschädigt der Unfallversicherungsträger ggf. das Unfallopfer oder seine Hinterbliebenen.
  • Damit ein Arbeitsunfall vom Unfallversicherungsträger anerkannt und ggf. entschädigt werden kann, muss der Nachweis erbracht werden, dass sich der Unfall während einer versicherten Beschäftigung ereignete. Es muss also ein haftungsbegründender Zusammenhang bestehen zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall.
  • Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und die Dokumentation min. fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Dokumentation ist als Nachweis notwendig, dass sich der Unfall während der versicherten Tätigkeit ereignet hat.
  • Arbeitsunfälle und Wegeunfälle mit mehr als drei Tagen Ausfallzeit oder tödliche Arbeitsunfälle müssen dem Unfallversicherungsträger und der zuständigen staatlichen Stelle für Arbeitsschutz (z. B. Gewerbeaufsicht) mittels Unfallanzeige (standardisierte Vorlage) angezeigt werden.
  • Die Dokumentation von Unfällen und Erste-Hilfe-Leistungen gibt Ihnen auch die Möglichkeit, die Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens entsprechend zu planen. Die Aufzeichnungen dienen ebenfalls als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb. Sie können mit diesen Informationen entsprechende Korrekturmaßnahmen planen.
  • Sie müssen auch Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, auch wenn der Leiharbeitnehmer nicht über Ihr Unternehmen versichert ist. In der Unfallanzeige wird durch das Feld Nr. 9 kenntlich gemacht, dass der Verunfallte Leiharbeitnehmer ist.

1 Details

1.1 Definition

Gemäß § 24 Abs. 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass jede Erste Hilfe-Leistung dokumentiert wird. Mit wenigen Ausnahmen ist Erste Hilfe infolge von Arbeitsunfällen notwendig. Die Dokumentation dient ebenfalls dem Mitarbeiter als Nachweis, dass sich der Unfall während der versicherten Tätigkeit ereignet hat. § 6 Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass der Arbeitgeber alle Unfälle mit mehr als drei Tagen Ausfallzeit oder tödliche Unfälle erfasst. § 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) verpflichtet den Arbeitgeber darüber hinaus, in diesen Fällen eine Unfallanzeige zu erstatten.

1.2 Hintergrund

Die Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen sollte folgende Informationen enthalten:

  • Name des Verletzten bzw. Erkrankten,
  • Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,
  • Ort,
  • Unfallhergang,
  • Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,
  • Namen der Zeugen,
  • Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,
  • Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Name des Erste-Hilfe-Leistenden.

Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt. Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere der "Meldeblock" (DGUV-I 204-021) verwendet werden. Die Form zur Dokumentation von meldepflichtigen Arbeitsunfällen (mehr als 3 Tage Ausfallzeit) ist durch die standardisierte "Unfallanzeige" vorgegeben. Diese enthält in erster Linie folgende Informationen:

  • versicherte Person (Name, Geburtstag, Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit),
  • Vorliegen eines besonderen Beschäftigungsverhältnisses (Leiharbeitnehmer, Auszubildender),
  • Arbeitgeber (oder der Tageseinrichtung, Schule oder Hochschule im Fall von versicherten Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern oder Studenten),
  • Dauer der Lohnfortzahlung und der Krankenkasse,
  • Unfallzeitpunkt,
  • ausführliche Schilderung des Unfallhergangs,
  • Nennung von verletzten Körperteilen,
  • Nennung der Verletzungsart,
  • Nennung von Zeugen (Unfallzeugen oder Person, die zuerst vom Unfall Kenntnis erhalten hat).

Die Unfallanzeige wird vom Unternehmer und (sofern vorhanden) vom Betriebs- oder Personalrat unterschrieben. Ebenfalls wird ein Ansprechpartner für Rückfragen benannt. Dies ist häufig die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Unfallanzeige ist entsprechend § 193 Abs. 4 SGB VII binnen 3 Tagen nach Kenntniserhalt des Unfalls zu erstatten. Einige Unfallversicherungsträger legen darüber hinaus in ihren Satzungen fest, dass sie über Unfälle mit Todesfolge, oder Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, unverzüglich zu benachrichtigen sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Unfallversicherungsträger, ob er gesonderte Regelungen hat.

1.3 Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen

Trotz aller Bemühungen im Arbeitsschutz lassen sich Arbeitsunfälle nicht gänzlich vermeiden. Es ist daher wichtig, dass alle Arbeitsunfälle dokumentiert werden. Nur so kann der Nachweis erbracht werden, dass sich der Unfall im Rahmen der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Meldepflichtige...

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