Tragezeitbegrenzung: Schadet das Tragen einer Atemmaske?

Kann während der Corona-Pandemie der erforderliche Abstand bei der Arbeit nicht eingehalten werden, müssen Schutzmasken getragen werden. Wann das der Fall ist und wie es mit der Tragezeitbegrenzung aussieht, lässt sich mit einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

Wer bei der Tragezeitbegrenzung auf der sicheren Seite sein will, orientiert sich am besten an den Angaben für FFP2-Masken, wie sie in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" stehen. Diesen hohen Standard anzuwenden empfiehlt der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Mit dieser Vorgehensweise kann man im betrieblichen Alltag – selbst wenn die Beschäftigten nur eine Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) bzw. einen Mund-Nasen-Schutz (MNS), wie z. B. eine OP-Maske tragen – Diskussion zuvorkommen.

Tragezeitbegrenzung: FFP2-Grenzwerte tragen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei

Die FFP2-Grenzwerte wurden aus langjährigen Erfahrungen abgeleitet. Für einfachere Schutzmasken gibt es bisher keine Langzeitstudien, allerdings auch keinerlei Belege, dass es durch sie zu Gesundheitsbeeinträchtigungen oder -gefährdungen kommen kann, etwa durch eine so genannte CO2-Vergiftung, so die Berufsgenossenschaften und Träger der gesetzlichen Unfallkassen.

Mit einer Gefährdungsbeurteilung lässt sich eine Maskenpflicht ermitteln

Ist am Arbeitsplatz der Mindestabstand von 1,5 m nicht einzuhalten und können keine technischen Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen installiert werden, sind Schutzmasken zu tragen. Doch einfach nur das Tragen einer Maske anzuordnen, reicht nicht. Der Arbeitgeber muss anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln und dokumentieren, warum und in welchem Umfang diese Maßnahme erforderlich ist. Außerdem muss er die Maske gegebenenfalls als persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen.

Empfehlungen zur Tragezeitbegrenzung

Die DGUV-Regel 112-190 empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil (einschließlich FFP1) bei mittelschwerer Arbeit und fortwährendem Gebrauch eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten. In diesem Fall sind drei Einsätze pro Arbeitsschicht möglich.

Die Erholungsphase muss nicht zwangsläufig eine Pause sein: Er geht lediglich darum, in dieser Zeit keine Maske zu tragen, d. h. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind in dieser Zeit weiterhin möglich. In der betrieblichen Praxis kann außerdem situationsbedingt öfter für kurze Zeit die MNB abgenommen werden, ohne dabei sich und andere zu gefährden. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung gegeben sein.

Die Tragezeitbegrenzung hängt von der Tätigkeit ab

Um eine konkrete Tragezeit festlegen zu können, erfordert es eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung.

  • Wie groß ist die körperliche Belastung bei der Arbeit: leicht, mittelschwer oder schwer? Je schwerer die Arbeit, desto höher ist das Atemminutenvolumen und desto kürzer sollte die Maske getragen werden. Bei leichter Tätigkeit liegt die ununterbrochene Tragezeit z. B. bei max. 3 Stunden.
  • In welcher Körperhaltung wird gearbeitet? Es macht einen Unterschied, ob jemand am Schreibtisch sitzt oder bei Installationsarbeiten unter einem Waschbecken kauert.
  • Wie hoch sind die Lufttemperatur und die Luftfeuchte am Arbeitsplatz? Je höher, desto größer ist die körperliche Belastung und umso mehr gerät der Arbeitende ins Schwitzen.
  • Gibt es Wärmestrahlung am Arbeitsplatz?
  • Muss bei der Arbeit schwere Schutzkleidung getragen werden?

Je nach Tätigkeit sind weitere Punkte bei der Gefährdungsbeurteilung zur Tragezeitbegrenzung zu beachten

  • Kann die Schutzmaske zwischendurch abgesetzt werden, ohne dabei sich oder andere zu gefährden?
  • Findet Kundenkontakt statt oder gibt es Tätigkeiten mit erhöhter Ansteckungsgefahr?
  • Welche Art von Schutzmaske ist am besten geeignet: Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske?
  • Kann räumliche Enge entstehen, z. B. bei der Nutzung von Aufzügen oder bei gemeinsamen Dienstfahrten in einem Auto?
  • Gibt es individuelle Aspekte, wie z. B. die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, die berücksichtigt werden müssen?
  • In welchem Umfang muss eine fachkundige Unterweisung der Mitarbeiter zum Tragen der Maske erfolgen?

Weitere branchenspezifische Aspekte, die bei einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Tragens einer Schutzmaske zu bedenken sind, bieten die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften.

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