Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt auch im Gesundheitsdienst
Seit dem 1. Juni 2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Kraft. In ihm ist festgeschrieben, dass Abfälle, wann immer möglich , zu vermeiden sind. Das kann auf zwei Arten geschehen: durch eine geringere Menge oder durch den Einsatz weniger schädlicher Produkte zum Beispiel bei Reinigungsmitteln.
Abfallwiederverwertung
Der Abfall, der anfällt und nicht vermieden werden kann, muss in erster Linie wiederverwertet werden, falls dies
technisch möglich,
hygienisch und aus Umweltschutzsicht vertretbar sowie
wirtschaftlich zumutbar ist.
Abfalltrennung und Entsorgung
Der Abfall ist vor der Entsorgung zu trennen, um so der Wiederverwertung zugeführt oder sicher und umweltgerecht entsorgt werden zu können.
In der Abfallsatzung der Kommune ist geregelt, wie Abfälle zu trennen, in welchen Tonnen, Säcken oder sonstigen Behältnissen sie zu sammeln sind und zu welcher Entsorgungsanlage oder Deponie sie gebracht werden müssen.
Denn Abfälle, die nicht stofflich wiederverwertet werden, müssen fachgerecht vorbehandelt und können dann beispielsweise verbrannt und zur Energieerzeugung eingesetzt werden. Deshalb dürfen laut § 56 KrWG ausschließlich zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe den Abfall abholen und entsorgen.
Umweltbewusster Gesundheitsdienst
Wer seinen Abfall rechtskonform entsorgt, tritt als umweltbewusstes Unternehmen auf und erspart sich zudem Ärger mit den Behörden. Für gesundheitsdienstliche Einrichtungen sind neben dem KrWG u. a. auch die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen maßgeblich.
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