Covid-19-Erkrankung kann als Berufskrankheit anerkannt werden

Ob in medizinischen Einrichtungen oder Laboratorien: Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen kann eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Und welche Versicherungsleistungen werden übernommen?

Zu den beruflichen Risiken im Gesundheitswesen gehört seit der Corona-Pandemie auch die Infektion mit COVID-19. Betroffen können davon sowohl Arbeitnehmer als auch ehrenamtliche Helfer sein, die in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen oder Laboratorien beschäftigt sind. Für beide Personenkreise gilt der gesetzliche Versicherungsschutz.

Damit die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, gelten bestimmte Voraussetzungen, so die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).

Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein

Der erkrankte Beschäftigte muss ...

  • im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen gehabt haben,
  • krankheitstypische Symptome wie z. B. Fieber oder Husten haben und
  • einen positiven Nachweis des Virus durch einen PCR-Test erbringen.

Wer bezahlt den Test?

Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Betroffene hatte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person und
  • die Krankheitssymptome sind innerhalb der üblichen COVID-19-Inkubationszeit aufgetreten.

Verdacht muss bei der Unfallversicherung angezeigt werden

  • Bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit sind der Arzt bzw. Betriebsarzt und der Arbeitgeber verpflichtet, dies über einen Vordruck der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.
  • Der Beschäftigte kann den Verdacht auch selbst formlos melden. In der Verdachtsanzeige muss er lediglich Angaben zur Art der Tätigkeit, zum Arbeitsort und zur Dauer der Beschäftigung machen und darauf hinweisen, dass er Kontakt mit infizierten oder möglicherweise infizierten Personen hatte.
  • Angaben zu infizierten Personen, die als Quelle für die Erkrankung in Frage kommen, ermittelt die gesetzliche Unfallversicherung beim Arbeitgeber.

Diese Versicherungsleistungen werden übernommen

Wurde die Covid-19-Erkrankung als Berufserkrankung anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung ...

  • die Kosten der Heilbehandlung sowie
  • die Kosten der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation.
  • Auch eine Rentenzahlung im Fall einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw.
  • die Zahlung einer Hinterbliebenenrente im Todesfall sind möglich.

Übrigens ...

Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn z. B. wegen Engpässen bei der Versorgung keine erforderliche Schutzausrüstung zu Verfügung stand. Maßgeblich ist ausschließlich die Tätigkeit.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Berufskrankheit