Unterkünfte sind nur auf Baustellen zwingend erforderlich, wenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzgründe es nötig machen (Anhang 4.4 Abs. 1 ArbStättV). Dafür werden in Abschn. 6 ASR A4.4 sehr spezielle Beispiele aufgeführt:

  • Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, wie Druckluft- und Taucherarbeiten;
  • Sicherstellung des Betriebes von Versorgungseinrichtungen, unvorhersehbare Kontroll- und Notdienste, z. B. auf Druckluftbaustellen, Spülfeldern, bei Grundwasserabsenkung;
  • technologisch bedingte verkürzte oder lange Arbeitszeiten oder kurze Schichtwechsel, z. B. bei gezeitenabhängigen Arbeiten auf oder an der See oder wegen Zwangspausen infolge von Arbeitszeitbegrenzungen (z. B. Hitzearbeiten oder Arbeiten unter Atemschutz);
  • unzumutbarer Zeitbedarf für eine tägliche Heimfahrt und/oder eine nicht mehr ausreichende Ruhezeit;
  • häufig wechselnde Arbeitsstätten infolge kurzer Bauzeiten, z. B. für Spezialisten bestimmter Bauverfahren;
  • Baustelle nicht mit üblichen Verkehrsmitteln erreichbar (z. B. ohne Anschluss an das öffentliche Straßennetz, im Hochgebirge, auf Inseln oder schwimmenden Geräten).

Aber selbst in diesen Fällen kann der Arbeitgeber auf die Einrichtung von Unterkünften verzichten, wenn

  • den Beschäftigten seitens des Arbeitgebers der mit der Beschaffung der Unterkunft verbundene Mehraufwand (z. B. besondere Personentransportdienstleistungen) ausgeglichen wird und die Beschäftigten ihre Unterkunft selbst beschaffen (soweit die Umstände es überhaupt ermöglichen und dadurch keine Schutzbestimmungen wie Arbeitszeitregelungen verletzt werden);
  • örtliche Unterbringungsmöglichkeiten (z. B. Hotels, Pensionen) oder andere geeignete Räume in vorhandenen Gebäuden für die Unterbringung zur Verfügung gestellt werden.

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