Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Dies kann eine oder mehrere bauliche Anlagen betreffen. Baustellen sind vorübergehend errichtete Arbeitsstätten, die Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen verändern sich also von Baustelle zu Baustelle. Beschäftigte auf Baustellen sind einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Laut Untersuchungen in der EU werden Arbeitsunfälle überwiegend durch nicht geeignete bauliche bzw. organisatorische Entscheidungen und schlechte Planung verursacht. Ziel der Baustellenverordnung ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu verbessern. Bereits bei der Planung soll beachtet werden, dass Gefährdungen möglichst beseitigt bzw. verringert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung sind für den Arbeitsschutz auf Baustellen v. a. die Baustellenverordnung und die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) grundlegend:

  • RAB 01 "Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB"
  • RAB 10 "Begriffsbestimmungen"
  • RAB 25 "Arbeiten in Druckluft"
  • RAB 30 "Geeigneter Koordinator"
  • RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan"
  • RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten"
  • RAB 33 "Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung"
  • ASR A4.1 "Sanitärräume": Abschn. 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
  • ASR A4.4 "Unterkünfte": Abschn. 6 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

1 Pflichten des Bauherrn

  • Bereits bei der Planung der Ausführung müssen die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beachtet werden.
  • Baustellen müssen – ab einer bestimmten Dauer, Zahl der Beschäftigten auf der Baustelle bzw. Anzahl Personentage – spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der zuständigen Behörde (i. d. R. Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Gewerbeaufsichtsamt) schriftlich angezeigt werden (Vorankündigung eines Bauvorhabens gem. § 2 Baustellenverordnung). Diese Vorankündigung muss auf der Baustelle gut sichtbar ausgehängt und bei erheblichen Änderungen angepasst werden (§ 2 BaustellV).
  • Ein oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitskoordinator/en (Koordinatoren) müssen bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen bzw. Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind (§ 3 BaustellV und RAB 30).
  • Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) muss erstellt werden, wenn

    • Beschäftigte mehrerer Unternehmen auf der Baustelle tätig sind und eine Vorankündigung erforderlich ist oder
    • Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig sind und besonders gefährliche Arbeiten, wie z. B. das Heben und Versetzen von Massivbauelementen mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (vgl. Anhang II BaustellV) durchgeführt werden (§ 2 BaustellV und RAB 31).
  • Für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, gilt folgende Informationspflicht: Wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen, muss der Bauherr den Arbeitgeber über die Umstände auf dem Gelände unterrichten, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären (§ 2 BaustellV).
  • Es muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage erstellt werden (z. B. für Wartung, Instandhaltung, Reinigung), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an der Errichtung bzw. Änderung beteiligt sind (§ 3 BaustellV und RAB 32).
  • Der Bauherr kann die zuvor genannten Aufgaben – auch die des Koordinators – selbst wahrnehmen oder Dritte damit beauftragen bzw. einen oder mehrere Koordinatoren bestellen.

2 Planung und Ausführung

Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten können am besten gewährleistet werden, wenn bereits bei der Planung der Ausführung folgende Aspekte berücksichtigt werden (vgl. § 4 ArbSchG und Abschn. 5.1 RAB 33):

  • räumliche und technische Vorgaben zur Gestaltung des Bauvorhabens,
  • räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe,
  • Vorgaben für eine geeignete Baustellenorganisation, z. B. durch eine Baustellenordnung,
  • Übertragen von Aufgaben, Festlegen von Verantwortung und Zuständigkeit,
  • Auswahl und Beauftragung geeigneter (= fachkundiger, zuverlässiger) Unternehmen für Planung und Ausführung,
  • Hinweise des Bauherrn und Koordinators bereits in der Ausschreibung,
  • Hinwirken auf Auswahl schadstoff- und emissionsarmer Materialien und Arbeitsver­fahren,
  • Hinwirken auf Einsatz gefährdungsarmer Geräte und Maschinen,
  • Stand der Technik und Erkenntnisse der Arbeitsmedizin und Hygiene,
  • Rahmenbedingungen des Bauvorhabens und Wechselwirkungen (Umwelteinflüsse, Infrastruktur, u. a.),
  • Schutzwirkung durch vorrangig bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge