Die bisherigen, in den arbeitsmittelspezifischen Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen, umfassenden Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln sind seit dem In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung nicht mehr gültig und wurden daher teilweise zurückgezogen. Die einzelnen Berufsgenossenschaften haben die erhaltenswerten Inhalte (insbesondere Prüf- und Betriebsbestimmungen) aber in die DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" überführt.

 
Praxis-Tipp

Berufsgenossenschaftliche Prüfbestimmungen

Die berufsgenossenschaftlichen Regelungen sind weiterhin eine wichtige Informationsquelle für die Prüfung der Arbeitsmittel. Wendet der Arbeitgeber die bisherigen berufsgenossenschaftlichen Prüfbestimmungen an, hat er derzeit die Sicherheit, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen von § 14 BetrSichV getroffen hat. Er befindet sich also auf der sicheren Seite. Dies gilt so lange, bis entsprechende Technische Regeln für Betriebssicherheit vorliegen, die im Einzelfall jedoch wieder durch DGUV-Regeln ergänzt werden können.

Aber auch bei noch gültigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind die Regelungen zur Prüfung der Arbeitsmittel mit dem In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung teilweise außer Kraft gesetzt worden.

Etwas anders sieht es bei den noch gültigen arbeitsmittelspezifischen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften aus, die im Vorschriftentext selbst Prüffristen enthalten. Diese Prüffristen sind noch gültig, bis die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zurückgezogen werden. Dabei handelt es sich um folgende Vorschriften:

  • DGUV-V 52 "Krane" (Abschnitt III Prüfungen/§§ 25 bis 28)
  • DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" (Abschnitt III Prüfungen/§§ 23 und 23a)
  • DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" (Abschnitt V Prüfungen/§§ 37 bis 39)
  • DGUV-V 70 "Fahrzeuge" (Abschnitt V/§ 57)

Zusammenfassend kann aus den berufsgenossenschaftlichen Regelungen Folgendes abgeleitet werden:

  • Wiederholungsprüfungen an Arbeitsmitteln mit normaler Gefährdung müssen mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
  • Bei erhöhter Gefährdung müssen die Prüffristen verkürzt werden, bei geringer Gefährdung können sie verlängert werden.

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