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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§§ 1 - 3 I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

1 Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
2 Krane auf Seeschiffen,
3 Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.

§ 2 Begriffsbestimmung

 

(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

 

(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

 

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.

 

(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

 

(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

 

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1 Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
2 Hebebühnen,
3 Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
4 Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5 Schienenhängebahnen,
6 Geräte für die forstliche Seilbringung,
7 Industrieroboter,
8 Manipulatoren,
9 Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,
10 Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,
11 Absetzkipper,
12 Patientenhebeeinrichtungen.
 

(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als

1 ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,
2 handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,
3 teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
4 kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,
5 programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

§ 3 Regeln der Technik

Krane müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§§ 3a - 24 II Bau und Ausrüstung

§§ 3a - 22 a) Gemeinsame Bestimmungen

§ 3a Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

 

(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

 

(3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

 

(4) Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

 

(5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.

§ 4 Fabrikschild

An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

  Hersteller oder Lieferer,
  Baujahr,
  Fabriknummer,
  Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,
  Typprüfungskennzeichen für typgeprüfte Krane.

§ 5 Belastungsangaben

An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.

§ 6 Verbotsschild

An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg untersagt.

§ 7 Steuerstände und Steuereinrichtungen

 

(1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann.

 

(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie müssen ausreichend belüftbar sein.

 

(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29 bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar sind. Dies gilt nicht für handbetriebene ode...

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