12.1 Anwendungsbereich

 

(1) Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten gemäß Tabelle 9 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 12 anzuwenden.

Tabelle 9 Anwendungsbereich von Abschnitt 12 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Menge
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 > 200 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H226[1] > 1.000 kg
 

(2) Restentleerte, ungereinigte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.

 

(3) Werden Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 12 als erfüllt.

[1] Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann auf die Festlegung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 12 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.

12.2 Zulässige Lagermengen

 

(1) In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche Behälter ohne über diesen Abschnitt 12 hinausgehende Schutzmaßnahmen mit einer Gesamtlagermenge von höchstens 100 t aufgestellt sein. Dabei sind auch die Nettolagermengen des entzündbaren Inhalts von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen zu berücksichtigen. Sollen in einem Lagerraum mehr als 100 t gelagert werden, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob über diesen Abschnitt 12 hinausgehende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

 

(2) Werden ortsbewegliche Behälter in einem Lagerraum zusammen mit ortsfesten Tanks gelagert, darf die Gesamtlagermenge von 150 t ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten werden.

 

(3) Werden entzündbare Flüssigkeiten zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten von mehr als 60 °C und bis zu 100 °C gelagert, so sind die Mengen der brennbaren Flüssigkeiten mit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dabei dürfen 5 kg brennbare Flüssigkeiten entsprechend 1 kg entzündbare Flüssigkeiten angesetzt werden.

 

(4) Für die Bestimmung der zulässigen Lagermengen im Sinne dieses Abschnitts 12.2 beträgt die anzusetzende Lagermenge abweichend von Abschnitt 12.1 Absatz 2 bei restentleerten Behältern 0,5 % des Fassungsvermögens der Behälter, da vorausgesetzt wird, dass die Restmengen in diesen Behältern weniger als 0,5 % ihres Fassungsvermögens betragen.

12.3 Bauliche Anforderungen und Brandschutz von Lagerräumen

 

(1) Lagerräume müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein.

 

(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(3) Lagerräume für

 

1.

entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1 und 2, H224 und H225 mit einer Lagermenge bis zu 1.000 kg und

 

2.

entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3, H226 mit einer Lagermenge bis zu 10 t

müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend, darüber hinaus feuerbeständig abgetrennt sein.

 

(4) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein. Abweichend hiervon müssen Türen in den feuerbeständigen Wänden nur feuerhemmend sein, wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept einbezogen sind.

 

(5) Rückhalteeinrichtungen müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(6) Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.

 

(7) Schornsteine müssen in den Lagerräumen den an feuerbeständige Wände zu stellenden Anforderungen entsprechen und von außen verputzt sein. Die Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.

 

(8) Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

 

(9) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume und Räume grenzen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen können.

 

(10) Lagerräume zur Lagerung von mehr als 10 t dürfen auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von anderen Personen als dem Lagerpersonal, dienen. Als Lagerpersonal gelten alle im Zusammenhang mit der Lagerung der Flüssigkeiten beschäftigten Personen.

 

(11) Abweichend von Absatz 10 dürfen Lagerräume nur dann an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von Lagerpersonal benutzt werden, wenn sie von diesen Räumen

 

1.

mit einer öffnungslosen Brandwand,

 

2.

ggf. mit feuerbeständigen Decken abgetrennt sind und

 

3.

die Außenwand des Lagerraums einschließlich Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen mindestens feuerbeständig ausgeführt ist, wenn sich oberhalb des Lagerraums Aufenthalts- und Arbeitsräume mit Fensteröffnungen befinden.

 

(12) Abweichungen von den Absätzen 9 bis 11 sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und in Abstimmung mit der Feuerwehr zulässig, wenn die Alarmierung der Personen in diesen Räumen bei Produktleckagen oder Brand durch automatische Brandmeldeanl...

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