(1) Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten gemäß Tabelle 9 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 12 anzuwenden.

Tabelle 9 Anwendungsbereich von Abschnitt 12 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Menge
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 > 200 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H226[1] > 1.000 kg
 

(2) Restentleerte, ungereinigte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.

 

(3) Werden Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 12 als erfüllt.

[1] Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann auf die Festlegung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 12 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.

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