(1) Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten gemäß Tabelle 9 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 12 anzuwenden.
Tabelle 9 Anwendungsbereich von Abschnitt 12 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
Art des Gefahrstoffs | Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung | Menge |
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 | H224, H225 | > 200 kg |
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 | H226[1] | > 1.000 kg |
(2) Restentleerte, ungereinigte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.
(3) Werden Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 12 als erfüllt.
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