(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 4 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 7 anzuwenden.

Tabelle 4 Anwendungsbereich von Abschnitt 7 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

  • Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (kg oder l). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 7.
Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Menge
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3

H300, H310, H330

H301, H311, H331
> 200 kg
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3

H330, H331

in Verbindung mit H280, H281

> 200 kg

oder > 400 l
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B

H340

H350, H350i

H360, H360F, H360D, H360FD
> 200 kg
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 H370, H372 > 200 kg
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221

> 200 kg

oder > 400 l
oxidierende Gase, Kat. 1 H270

> 200 kg

oder > 400 l
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 > 200 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H226[1] > 1.000 kg
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 200 kg
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H271 > 5 kg
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 H272 > 200 kg
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 4[2] H206, H207, H208 > 200 kg
 

(2) Werden Flüssigkeiten oder Feststoffe in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt.

 

(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

[1] Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die Festlegung von zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.
[2] Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Abschnitt 1 Absatz 3 Nummer 3.

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