Zur Prüfung befähigte Person | Berufsausbildung | Berufserfahrung | Zeitnahe berufliche Tätigkeit | |||
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Allgemein | Abgeschlossene technische Berufsausbildung oder Nachweis einer anderen technischen Qualifikation, die für die vorgesehene Prüfaufgabe befähigt; Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen, sodass die Prüfung fachkundig durchgeführt wird; (Abschnitt 2.1, 2.2) |
Praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum, sodass die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrgenommen wird; Muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen und vertraut sein mit:
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Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung; Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr zum Erhalt der Prüfpraxis; Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit erneut Erfahrung mit Prüfungen zu sammeln und fachliche Kenntnisse zu aktualisieren; Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit, dass
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Zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten | Elektrotechnische Berufsausbildung (z. B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen) oder abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation (Abschnitt 3.1) |
Mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen (Abschnitt 3.1) |
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z. B. sein:
Kenntnisse der Elektrotechnik sind zu aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch; (Abschnitt 3.1) |
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Zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten | Abgeschlossene technische Berufsausbildung, in der vorzugsweise Grundkenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen vermittelt werden, z. B. Industrieanlagen-Mechatroniker, Kfz-Mechatroniker, Landmaschinen-Mechatroniker; Kenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen sind bedarfsweise zu ergänzen oder zu aktualisieren; (Abschnitt 3.2) |
Mindestens einjährige praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln (entsprechend der Prüfaufgabe z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen, maschinelle Fahrzeugaufbauten) (Abschnitt 3.2) |
Gezielte Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend der Prüfaufgabe zur angemessenen Weiterbildung, z. B. Teilnahme an Schulungen zum fachgerechten Umgang mit Hydraulik-Schlauchleitungen oder Sicherheitsbauteilen der Hydraulik (Abschnitt 3.2) |
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Zur Prüfung befähigte Person für Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen | Abgeschlossene metalltechnische, für die vorgesehene Prüfaufgabe ausreichende metalltechnische Berufsausbildung verfügen, z. B. Industriemechaniker oder Kfz-Mechatroniker oder eine vergleichbare technische Qualifikation (Abschnitt 3.3) |
Mindestens einjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Instandhaltung, der Herstellung, der Verwendung oder der Prüfung von Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeugkranen oder entsprechenden Arbeitsmitteln (Abschnitt 3.3) |
z. B.:
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Prüfsachverständige für Krane nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 BetrSichV | Abgeschlossene Ausbil... |
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