(1) Berufsausbildung:

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln mit hydraulischen Komponenten muss über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung, in der vorzugsweise Grundkenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen vermittelt werden, oder über eine andere, für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende, technische Qualifikation verfügen. Geeignete Berufsausbildungen sind z. B. Industrieanlagen-Mechatroniker, Kfz-Mechatroniker, Landmaschinen-Mechatroniker. Kenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen sind bedarfsweise zu ergänzen oder zu aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen zum fachgerechten Umgang mit Hydraulik-Schlauchleitungen oder Sicherheitsbauteilen oder -einrichtungen der Hydraulik.

 

(2) Berufserfahrung:

Die zur Prüfung befähigte Personen für die Prüfung von Arbeitsmitteln mit hydraulischen Komponenten muss mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln (entsprechend der Prüfaufgabe z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen, maschinelle Fahrzeugaufbauten) verfügen.

 

(3) Zeitnahe berufliche Tätigkeit:

Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z. B. sein:

 

1.

Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an hydraulischen Komponenten,

 

2.

Prüfung hydraulischer Komponenten,

 

3.

Instandsetzung und Prüfung von Arbeitsmitteln mit hydraulischen Komponenten.

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