Vorbemerkung

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüftiefe für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 und nach §§ 15, 16 und 19 BetrSichV. Er gilt ergänzend zu den Anforderungen der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

2 Begriffsbestimmungen

[Vorspann]

Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden:

2.1 Prüfungen

2.1.1 Sichtprüfung

Äußerliche Prüfung auf sichtbare Mängel ohne besondere Hilfs- oder Prüfmittel.

2.1.2 Prüfung der Funktionsfähigkeit

Prüfung einer Komponente zur Funktionserfüllung im Hinblick auf den Funktionszustand, ggf. unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems[1] oder einer Belastung.

[1] Nach der Richtlinie über Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS-RL; Anhang 5 Ziffer 5).

2.1.3 Prüfung der Eignung

Prüfung der festgelegten Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik.

2.2 Notrufeinrichtung

Eine Notrufeinrichtung kann ein Notrufsystem sein oder ein Zweiwege-Kommunikationssystem.

3 Prüfarten und -umfänge

3.1 Allgemeine Zielsetzungen

 

(1) Durch Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme an überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV wird der ordnungsgemäße Zustand der Anlagen hinsichtlich der sicheren Verwendung nach dem Stand der Technik festgestellt.

 

(2) Die wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV sind mit dem Ziel durchzuführen, die sichere Verwendung der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten.

 

(3) Die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen dienen zur Prüfung der durchgeführten Maßnahmen und der sich daraus ergebenden sicheren Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik.

 

(4) Zur Prüfung gehören auch aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind.

 

(5) Gemäß § 36 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sind Eigentümer von Aufzugsanlagen verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen auf Verlangen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

3.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 BetrSichV)

3.2.1 Allgemeines

Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort. Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren im Zuge des Inverkehrbringens einer Aufzugsanlage geprüft und dokumentiert wurden, müssen nach BetrSichV nicht erneut geprüft werden.

3.2.2 Ordnungsprüfung

 

(1) Für die Ordnungsprüfung der Aufzugsanlage müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung bereitgestellt werden: Dies sind zum Beispiel:

 

1.

technische Unterlagen der Aufzugsanlage, dazu gehören u. a. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie die Betriebsanleitung,

 

2.

Konformitätserklärung für den Aufzug,

 

3.

Beschreibung des Aufzuges,

 

4.

Errichterprotokoll der elektrischen Anlage,

 

5.

Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfnachweise. Diese Übersicht muss Angaben über die Rechtsgrundlagen und über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der Schnittstelle zum Aufzug sind, soweit zutreffend, die Prüfberichte maßgebend, dies können zum Beispiel Prüfberichte über Brandfallsteuerungen sein und sind zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen.

 

6.

Notfallplan (am Betriebsort nur wenn erforderlich) und Notbefreiungsanleitung. Dies gilt für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b) BetrSichV nur dann, wenn in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann.

 

7.

Aufstellung über die zusätzlich getroffenen Schutzmaßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV und Ermittlung der Prüffristen.

 

(2) Für Anlagen nach Anhang...

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