(1) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z. B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, geprüft.
(2) Die Prüfung umfasst Folgendes:
1. |
Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Aufzugsanlage; |
2. |
Prüfung der Haltegenauigkeit in allen Etagen; |
3. |
Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigungen auf ordnungsgemäßen Zustand; |
5. |
Prüfung des Notfallplanes und der Notbefreiungsanleitung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV, sofern in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann; |
6. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bremsen, insbesondere redundanter Funktionen (z. B. Zweikreisbremse) und des dynamischen Bremsverhaltens, mit geeigneten Prüfverfahren; |
7. |
Prüfung der Treibfähigkeit zwischen Tragmittel und Treibscheibe und die Aufhebung der Treibfähigkeit; |
9. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung für den unkontrolliert aufwärtsfahrenden Fahrkorb; |
10. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs; |
11. |
Prüfung hydraulischer Komponenten; hierbei ist zu prüfen:
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12. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Puffer; |
13. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Aufsetzvorrichtung durch Aufsetzen des Fahrkorbes in der zugehörigen Haltestelle; |
14. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Tragseil-Gewichtsausgleicheinrichtung; |
15. |
Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Diese muss mindestens in dem in Anhang 1 genannten Umfang einschließlich der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahme der elektrischen Sicherheitskette erfolgen. |
16. |
Prüfung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionaler Sicherheit. Dabei ist die an der Anlage vorhandene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrelevanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel und Bewertungskriterien müssen am Betriebsort vorhanden sein. Es ist insbesondere zu prüfen, ob
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17. |
Prüfung von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen dienen (§ 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV). Dabei sind die Eignung und die Funktionsfähigkeit von technischen Schutzmaßnahmen sowie die Eignung von organisatorischen Schutzmaßnahmen zu prüfen. |
18. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Vorricht... |
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