(1) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z. B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, geprüft.

 

(2) Die Prüfung umfasst Folgendes:

 

1.

Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Aufzugsanlage;

 

2.

Prüfung der Haltegenauigkeit in allen Etagen;

 

3.

Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigungen auf ordnungsgemäßen Zustand;

 

4.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Notrufeinrichtung, sofern in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann. Die Prüfung beinhaltet nicht die Beschaffenheit, die Organisation und die Qualifikation der ständig besetzten Stelle.

 

5.

Prüfung des Notfallplanes und der Notbefreiungsanleitung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV, sofern in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann;

 

6.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bremsen, insbesondere redundanter Funktionen (z. B. Zweikreisbremse) und des dynamischen Bremsverhaltens, mit geeigneten Prüfverfahren;

 

7.

Prüfung der Treibfähigkeit zwischen Tragmittel und Treibscheibe und die Aufhebung der Treibfähigkeit;

 

8.

Prüfung von Fangvorrichtungen und Auslöseeinrichtungen:

 

a)

bei Sperrfangvorrichtungen ist die Funktionsfähigkeit zu prüfen;

 

b)

bei Bremsfangvorrichtungen in Aufzugsanlagen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis einschließlich 1 m/s ist eine Prüfung der Funktionsfähigkeit ausreichend, wenn

 

1)

die Einstellung den Freifallbedingungen entspricht,

 

2)

die Einstellung so gesichert ist, dass deren Änderung nicht unentdeckt bleibt (z. B. durch Plombieren) und

 

3)

der Einbau der Bremsfangvorrichtung eine Sichtkontrolle im Rahmen der Prüfung der Funktionsfähigkeit erlaubt;

 

c)

bei Bremsfangvorrichtungen in Aufzugsanlagen mit einer Betriebsgeschwindigkeit > 1 m/s ist die Funktionsfähigkeit unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems[1] oder einer Belastung zu prüfen;

 

d)

die Funktionsfähigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers ist zu prüfen, wenn diese nicht im Rahmen der Fangprobe erwiesen ist;

 

e)

die Funktionsfähigkeit sonstiger zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen gegen Absturz ist zu prüfen;

 

9.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung für den unkontrolliert aufwärtsfahrenden Fahrkorb;

 

10.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs;

 

11.

Prüfung hydraulischer Komponenten; hierbei ist zu prüfen:

 

a)

die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventils in der Aufwärtsfahrt spätestens bei 1,4-fachem statischem Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,

 

b)

das Abschalten eines vorhandenen Druckbegrenzungsschalters vor dem Ansprechen des Druckbegrenzungsventils,

 

c)

die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles der Handpumpe spätestens bei 2,3-fachem statischem Druck bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,

 

d)

die Anschläge durch Gegenfahren mit dem Fahrkorb,

 

e)

die Funktionsfähigkeit der Nachregulierung unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems[2] oder einer Belastung,

 

f)

die Funktionsfähigkeit des Leitungsbruchventils bzw. der Rohrbruchsicherung,

 

g)

die Dichtheit des gesamten Hydrauliksystems mit dem zweifachen Nenndruck.

 

12.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Puffer;

 

13.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Aufsetzvorrichtung durch Aufsetzen des Fahrkorbes in der zugehörigen Haltestelle;

 

14.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Tragseil-Gewichtsausgleicheinrichtung;

 

15.

Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Diese muss mindestens in dem in Anhang 1 genannten Umfang einschließlich der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahme der elektrischen Sicherheitskette erfolgen.

 

16.

Prüfung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionaler Sicherheit. Dabei ist die an der Anlage vorhandene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrelevanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel und Bewertungskriterien müssen am Betriebsort vorhanden sein. Es ist insbesondere zu prüfen, ob

 

a)

die Einstellung der sicherheitsrelevanten Parameter zutreffend ist,

 

b)

die installierte Software mit den Angaben in den technischen Unterlagen übereinstimmt.

 

17.

Prüfung von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen dienen (§ 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV). Dabei sind die Eignung und die Funktionsfähigkeit von technischen Schutzmaßnahmen sowie die Eignung von organisatorischen Schutzmaßnahmen zu prüfen.

 

18.

Prüfung der Funktionsfähigkeit der Vorricht...

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