(1) Bei der wiederkehrenden Hauptprüfung sind Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, der funktionalen Sicherheit (z. B. Software-Stand) durchzuführen.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
(2) Die Hauptprüfung umfasst insbesondere folgende Prüfungen:
1. |
Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Aufzugsanlage; |
2. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Notrufeinrichtung; Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle. |
3. |
Prüfung des Notfallplanes und der Notbefreiungsanleitung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV; |
4. |
Prüfung der Maßnahmen und erforderlichen Hilfsmittel zur Personenbefreiung auf Eignung und Funktionsfähigkeit, Dies gilt für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV nur dann, wenn in der Aufzugsanlage eine Person eingeschlossen werden kann. |
5. |
Prüfung der Haltegenauigkeit in allen Etagen; |
6. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Beleuchtungen (inkl. Notbeleuchtung) im Fahrkorb, der Beleuchtung der Zugänge, im Schacht und im Triebwerksraum; |
7. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen gegen Quetschen, Scheren und Einziehen von Händen; |
8. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Bedienelemente im Fahrkorb, wie z. B. Notbremsschalter, "Tür-Auf"-Taster; |
10. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Inspektionssteuerung; |
11. |
Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigungen sowie die Funktionsfähigkeit der Gewichtsausgleicheinrichtung; |
13. |
Sichtprüfung der Führungen von Gegengewicht und Fahrkorb; |
14. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Puffer; |
15. |
Sichtprüfung der Seilführung und Seilendbefestigungen; |
16. |
Sichtprüfung der Seilrollen und Umlenkrollen; |
18. |
Sichtprüfung, ob die erforderlichen Einrichtungen zum Schutz vor drehenden Teilen, Quetschen und Scheren funktionsfähig und (soweit möglich) in Schutzstellung montiert sind; |
19. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bremsen, insbesondere redundante Funktionen (z. B. Zweikreisbremse) und des dynamischen Bremsverhaltens mit geeigneten Prüfverfahren; |
20. |
Sichtprüfung des hydraulischen Systems auf Dichtigkeit. Dabei sind zu prüfen:
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21. |
Prüfung der Fangvorrichtungen und Auslöseeinrichtungen:
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22. |
Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung für den unkontrol... |
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