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Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden:
2.1 Prüfungen
2.1.1 Sichtprüfung
Äußerliche Prüfung auf sichtbare Mängel ohne besondere Hilfs- oder Prüfmittel.
2.1.2 Prüfung der Funktionsfähigkeit
Prüfung einer Komponente zur Funktionserfüllung im Hinblick auf den Funktionszustand, ggf. unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems[1] oder einer Belastung.
2.1.3 Prüfung der Eignung
Prüfung der festgelegten Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik.
2.2 Notrufeinrichtung
Eine Notrufeinrichtung kann ein Notrufsystem sein oder ein Zweiwege-Kommunikationssystem.
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