Bei Tätigkeiten mit Schwermetallen – dazu gehören u. a. auch Schweißen oder Schleifen von schwermetallhaltigen Materialien – am Arbeitsplatz müssen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach § 3 und 4 ArbSchG umgesetzt werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. Festgelegte Grenzwerte müssen eingehalten werden.

Folgende Maßnahmen verhindern bzw. verringern die Gefährdung durch Schwermetalle am Arbeitsplatz:

 
Wichtig

Verbot für Schwermetalle

Wegen möglicher Gefährdung der Gesundheit dürfen Schwermetalle in einigen Bereichen nicht mehr eingesetzt werden. Beispiele für Verbote:

  • Blei in Trinkwasserleitungen, Polyvinylchlorid (PVC), Lötzinn (mit wenigen Ausnahmen) und in Benzin,
  • Cadmium in Kosmetik und Pflanzenschutzmitteln,
  • Quecksilberverbindungen in Holzschutzmitteln, Imprägnierstoffen, Antifoulingfarben und in der Wasseraufbereitung (Anhang XVII Nr. 18 1907/2006/EG (REACH)).

Weitere Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote regelt Anhang XVII 1907/2006/EG (REACH).

Die Freisetzung von Schwermetallen in die Umwelt ist in Deutschland in den Jahren von 1990 bis 2018 stark reduziert worden, so sanken Blei-Emissionen in Deutschland um etwa 90 % (Quelle: Umweltbundesamt). Neben Verwendungsverboten wurde dies u. a. erreicht durch technische Maßnahmen, wie z. B.:

  • Entstaubungsanlagen,
  • Abwasserbehandlung: Koagulation, Sandfilter, Aktivkohle, Ionenaustauscher.

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