Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt für Arbeitsstätten im Rahmen eines Gewerbebetriebes sowie für Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens. § 2 ArbStättV legt fest, was Arbeitsstätten sind.

Nach Anhang 3.7 ArbStättV ist der Schallpegel in Arbeitsräumen so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich macht. Dabei darf der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen 85 dB(A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden.

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