Der Arbeitgeber hat in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung folgende Pflichten:

  1. Ermitteln, ob es sich bei den eingesetzten Chemikalien um Gefahrstoffe handelt und ob es ungefährliche Ersatzprodukte für den gleichen Zweck gibt.
  2. Feststellen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte der entsprechenden Gefahrstoffe eingehalten werden. Ggf. müssen Maßnahmen zur Minderung von Schadstoffkonzentrationen ergriffen werden.
  3. Genaue Anweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen geben (Betriebsanweisung) und Arbeitsverfahren so einrichten, dass keine Gefahrstoffe freigesetzt oder berührt werden. Eine Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden (§ 14 GefStoffV).
  4. Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen.
  5. Gesundheitlich gefährdete Personen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
  6. In explosionsgefährdeten Bereichen vor Aufnahme der Arbeit ein Explosionsschutzdokument erstellen.

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