Für den Hautschutz muss der Unternehmer geeignete Mittel für Hautschutz, -reinigung und -pflege zur Verfügung stellen (vgl. DGUV-I 212-017).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche PSA benutzt werden muss. In Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit und der verwendeten Flüssigkeit können z. B. erforderlich sein:

Es gelten dazu DGUV-R 112-189 bis DGUV-R 112-195 und DGUV-R 112-198 bis DGUV-R 112-202.

 
Achtung

Besondere Betriebsverhältnisse erfordern besondere Schutzmaßnahmen

Besondere Betriebsverhältnisse liegen z. B. vor, wenn

  • Beschäftigte in den Gefahrbereich von mechanisch geführten Spritzeinrichtungen gelangen können,
  • bei handgeführten Spritzeinrichtungen in engen Räumen die Gefahr von Verletzungen besteht oder
  • bei der Rohr- und Wärmetauscherreinigung mit Schlauchleitungen oder Lanzen die Gefahr von Verletzungen besteht.

Erforderliche Schutzmaßnahmen können dann sein:

(s. Kap. 2.36 Abschn. 3.4 DGUV-R 100-500)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge