Für den Hautschutz muss der Unternehmer geeignete Mittel für Hautschutz, -reinigung und -pflege zur Verfügung stellen (vgl. DGUV-I 212-017).
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche PSA benutzt werden muss. In Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit und der verwendeten Flüssigkeit können z. B. erforderlich sein:
- Schutzanzug oder wasserdichte Spritzschutzhose und -jacke,
- Kopfschutz,
- griffsichere Schutzhandschuhe,
- gleitsichere Stiefel,
- Mittelfußschutz,
- Atemschutz,
- Gehörschutz,
- Augenschutz,
- Gesichtsschutz, z. B. durchsichtiger Schutzschild am Schutzhelm.
Es gelten dazu DGUV-R 112-189 bis DGUV-R 112-195 und DGUV-R 112-198 bis DGUV-R 112-202.
Besondere Betriebsverhältnisse erfordern besondere Schutzmaßnahmen
Besondere Betriebsverhältnisse liegen z. B. vor, wenn
- Beschäftigte in den Gefahrbereich von mechanisch geführten Spritzeinrichtungen gelangen können,
- bei handgeführten Spritzeinrichtungen in engen Räumen die Gefahr von Verletzungen besteht oder
- bei der Rohr- und Wärmetauscherreinigung mit Schlauchleitungen oder Lanzen die Gefahr von Verletzungen besteht.
Erforderliche Schutzmaßnahmen können dann sein:
- Personen-Notsignalanlagen an Einzelarbeitsplätzen;
- Schalteinrichtung betätigt die Person, die die Schlauchleitung oder Lanze einführt (Wärmetauscherreinigung);
- wird Sprechfunk verwendet, muss die Funkverbindung jederzeit gegeben sein;
- Zweihandschaltung bei von Hand gehaltenen Spritzeinrichtungen.
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