Arbeiten unter Spannung sind grundsätzlich nicht erlaubt, weil mit diesen Arbeiten eine erhöhte Gefährdung verbunden ist (§ 6 DGUV-V 3).

Durch Einhalten der "5 Sicherheitsregeln" wird sichergestellt, dass das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand sicher abläuft:

  1. Freischalten,
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern,
  3. Spannungsfreiheit feststellen,
  4. Erden und Kurzschließen,
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

Für Arbeiten in der Nähe aktiver Teile gelten die Forderungen nach § 7 DGUV-V 3:

In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 DGUV-V 3, nur gearbeitet werden, wenn

  • deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
  • die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
  • bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.

Die dazugehörige Durchführungsanweisung gibt an, wann eine Gefahrenzone in Abhängigkeit von der Nennspannung vorliegt und welche Schutzabstände bei elektrotechnischen und bei nicht elektrotechnischen Arbeiten in Abhängigkeit von der Nennspannung einzuhalten sind.

Die in § 8 DGUV-V 3 genannten Festlegungen für das Arbeiten unter Spannung werden in der DGUV-R 103-011 "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" konkretisiert.

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