Im Zusammenhang mit Arbeiten der Grün- und Landschaftspflege werden auch Stoffe und Gemische befördert, die gefährliche Eigenschaften besitzen. Man bezeichnet sie dann als Gefahrgüter bezogen auf den Transportvorgang. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Gefahrstoffe auch unter das Gefahrgutrecht fallen. Hinweise dazu gibt das Sicherheitsdatenblatt. Beachten Sie, dass auch bestimmte Produkte wie Lithiumbatterien oder Abfälle Gefahrgut sein können. Beispiele hierfür wären etwa der Transport von Kraft- und Hilfsstoffen für Maschinen und Geräte, wie Benzinkanister für den Rasenmäher, Kombikanister mit Sonderkraftstoff und Kettenöl für die Motorsäge, Dieselfass für einen Aufsitzmäher oder Sammelbehälter für Altöl.

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Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
  • DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter"
  • SVLFG Broschüre B29 "Gefahrgut sicher transportieren"
  • Sicherheitsdatenblatt des Herstellers
  • Kennzeichnungshinweise auf der Verpackung

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Abb. 144 UN-Zulassung für Gefahrgüter auf einem Kunststoffkanister

Abb. 145 Ordnungsgemäß gesicherte Flüssiggasflasche mit Ventilschutzkappe

Gefährdungen

Beim unsachgemäßen Transport von Gefahrgütern können z. B. folgende Gefährdungen bestehen:

  • Akute Vergiftungen
  • Verätzungen, Reizungen
  • Brände
  • Verpuffungen und Explosionen
  • Umweltschäden
Maßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Allgemeine Maßnahmen

  • Beachten Sie die Hinweise zum Transport auf der Produktverpackung.
  • Beschaffen Sie in jedem Fall das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu dem Gefahrstoff und informieren Sie sich insbesondere im Abschnitt 14 über die Vorgaben beim Transport.
  • Die Vorgaben zum Regeltransport von Gefahrgut sind sehr weitreichend und aufwändig (z. B. ADR Führerschein, Kennzeichnung Fahrzeug). Prüfen Sie deshalb, ob die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder anderer Erleichterungen beim Transport der Gefahrgüter möglich ist.

Mögliche Ausnahmeregelungen für Freistellung von den Vorgaben des ADR bzw. den Reglungen der GGVSEB sind:

  • Transport nach 1.1.3.6 ADR

    (sogenannte "1000-Punkte-Regel")

  • Transport nach 1.1.3.1c ADR

    ("Transport im Rahmen der Haupttätigkeit")

  • Verwenden Sie ausschließlich Transportbehälter, die den zu erwartenden Beanspruchungen beim Transport standhalten können (z. B. zugelassene bzw. baumustergeprüfte Behälter).
  • Beachten Sie, dass Kunststoffbehälter nur maximal bis zu 5 Jahren nach dem Herstellungsdatum für den Gefahrguttransport verwendet werden dürfen (siehe Herstellungsprägung). Metallkanister können so lange benutzt werden, wie sie unbeschädigt und funktionstüchtig sind (z. B. der Sicherungssplint am Metallkanister vorhanden ist).
  • Sorgen Sie für eine deutliche Kennzeichnung der Transportbehälter nach Gefahrstoff- und Gefahrgutbestimmungen!
  • Achten Sie auf eine ausreichende Ladungssicherung einschließlich der Gefahrgutbehälter. Dies beinhaltet z. B. auch

    • Nicht zum Transport zugelassene Tankhilfen und Einfüllstutzen an Kraftstoffbehältern entfernen und Behälter mit Originaltankverschluss sichern,
    • Metallkanister verschließen und mit Sicherungssplint versehen,
    • Druckminderer, Manometer, Schlauchbruchsicherungen und andere Zusatz- und Verbrauchseinrichtungen an Gasflaschen entfernen, Ventil schließen und Ventilschutzkappe verwenden.
  • Sorgen Sie beim Transport von Druckgasflaschen, Aerosolverpackungen und Druckgaskartuschen in geschlossenen Fahrzeugen für ausreichende Belüftung und das sie nie im Fahrer- bzw. Fahrgastraum transportiert werden.
  • Unterweisen Sie die Personen, die am Gefahrguttransport beteiligt sind an Hand des dazugehörigen Sicherheitsdatenblatts und des Unfallmerkblattes für dieses Gefahrgut. Dokumentieren Sie diese Unterweisung.
  • Stellen Sie den am Transport beteiligten Beschäftigten die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen und Hilfsmittel (z. B. Bindemittel, Schachtabdeckungen) zur Verfügung.

Transport kleiner Mengen

Transport im Rahmen der "1000-Punkte-Regel"

Unter diese Ausnahmeregelung mit diversen Erleichterungen fallen Transporte von Gefahrgut mit geringer Gefahrgutmenge, wobei auch unterschiedliche Gefahrgüter gemeinsam transportiert werden können, ohne dass es sich um einen "Regeltransport" nach GGVSEB mit seinen umfassenden Anforderungen an die Fahrerin oder den Fahrer, das Fahrzeug, an einzuhaltende Fahrstrecken u. a. m. handelt. Diese Ausnahme ist an folgende Bedingungen gebunden:

  • Es ist ein Beförderungspapier nach 5.4.1 ADR zu erstellen und mitzuführen.
  • Die Höchstmengen bzw...

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