§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von

 

1.

[1]der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174)[2] [Bis 31.12.2022: vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)] geändert worden ist und

Vom 23.12.2011 bis 18.03.2019:

1.

der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) [3]geändert worden ist, und

 

2.

der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131)[4].

 

3. (weggefallen)

 

(2) 1Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. 2Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:

 

1.

"B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),

 

2.

"E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),

 

3.

"M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und

 

4.

"S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).

[1] Nr. 1 geändert durch Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung. Anzuwenden ab 19.03.2019.
[2] Geändert durch Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

1Für Beförderungen zum und vom[1] [Bis 18.03.2019: von] nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. 2In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

[1] Geändert durch Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung. Anzuwenden ab 19.03.2019.

§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung

Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

§§ 4 bis 5 (weggefallen)

Anlage (zu § 1 Absatz 2)

Erklärung der verwendeten Abkürzungen

In dieser Anlage bedeuten:

ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
ADR Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp. Flammpunkt
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g. nicht anderweitig genannt
Richtlinie 2008/68/EG Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58) geändert worden ist
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBl Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
[1] Geändert durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

Inhaltsverzeichnis

Ausnahme 1 – offen –

Ausnahme 2 – offen –

Ausnahme 3 – offen –

Ausnahme 4 – offen –

Ausnahme 5 – offen –

Ausnahme 6 – offen –

Ausnahme 7 – offen –

Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

Ausnahme 10 – offen –

Ausnahme 11 – offen –

Ausnahme 12 – offen –

Ausnahme 13 – offen –

Ausnahme 14 – offen –

Ausnahme 15 – offen –

Ausnahme 16 – offen –

Ausnahme 17 – offen –

Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier

Ausnahme 19 – offen –[1] [Bis 31.12.2020: Ausnahme 19 (B, E, S) B...

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