Handelt es sich bei Treibstoffen (Diesel, Benzin, 2-Takt-Mischung), Pflanzenschutzmitteln, Druckgasen, Lacken und Farben, Spraydosen und anderen Gütern, die auf den Fahrzeugen des Straßenunterhaltungsdienstes transportiert werden, um Gefahrgüter, müssen neben der Gefahrstoffverordnung weitere Gefahrgutvorschriften, wie z.B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beachtet werden.

Freistellungen: Der Gesetzgeber erlaubt unter bestimmten Bedingungen Transporte von Gefahrstoffen auch ohne Einhaltung aller Anforderungen an einen Gefahrguttransport. Freistellungen sind möglich nach Art der Beförderungsdurchführung ("Handwerkerregelung") oder der transportierten Menge ("Kleinmengenregelung").

Die "Handwerkerregelung" sieht den Transport in Verbindung mit der Haupttätigkeit vor, wie z.B. den Transport von Kraftstoffen zusammen mit dem Mähgerät an die Einsatzstelle (siehe Abschnitt 1.1.3.1c ADR). Es dürfen dabei nicht mehr als 450 Liter je Verpackung befördert werden und bestimmte Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden. Fahrten und Transporte, die der internen und externen Versorgung dienen, wie z.B. die Beförderung von Treibstoffen von einer Tankstelle zur Arbeitsstelle, sind jedoch nicht berücksichtigt.

Die Höchstmengen können Tabellen direkt entnommen oder bei Transport verschiedener Gefahrgüter mit der 1000-Punkte-Regel berechnet werden (siehe Anhang 3).

Auch beim Transport von Kleinmengen ist zu beachten:

  • Kennzeichnung der Verpackung (deutlich sichtbar, Gefahrzettel, UN-Nummer).
  • Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie ihre Lage während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern können.
  • Das Rauchen ist bei Ladearbeiten in der Nähe des Fahrzeuges und im Fahrzeug verboten.
  • Ausreichende Belüftung des Fahrzeugs bei Beförderung von Gasen.
  • Unterweisung /Schulung der Beschäftigten
  • Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist mindestens ein 2 kg-ABC-Feuerlöscher mitzuführen.

Beim Transport von Druckgasflaschen sind nachfolgende Regelungen zu beachten:

  • Druckminderer oder sonstige Armaturen müssen vor Verladung der Druckgasflaschen in das Fahrzeug abgeschraubt werden.
  • Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Bei Flüssiggasflaschen ist zusätzlich eine Verschlussmutter anzubringen (Eine Schutzkappe ist nicht erforderlich für Druckgasflaschen, bei denen der Schutz durch einen ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.). Kleine Druckgasflaschen ohne Ventilschutz können zum Schutz des Flaschenventils in entsprechende Flaschenkoffer oder -kästen gelegt werden.
  • Beim Transport entzündbarer Gase in Druckgasflaschen oder -packungen (Kartuschen) muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden. Die Lüftung kann als ausreichend angesehen werden, wenn zwei diagonal gegenüberliegende Lüftungsöffnungen, jeweils mit einem Querschnitt von mindestens 100 cm², vorhanden sind, die Fenster mindestens zur Hälfte geöffnet sind oder die Lüftung auf Außenluftzufuhr und eine höhere Stufe eingeschalten ist. Der Transport in nicht ausreichend belüfteten, geschlossenen Fahrzeugen, wie Kombiwagen oder normalen Personenkraftwagen, darf nur erfolgen, wenn ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird. In diesem Fall sind die Ladetüren des Fahrzeugs gemäß der Sondervorschrift CV 36 zu kennzeichnen.

Wenn Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden, so sollte dies in einem Gasflaschentransportsystem (Transportbehälter mit Zwangsbelüftung) geschehen.

Weitere Hinweise enthalten die Broschüren "Gefahrgut sicher transportieren" (B 29) der SVLFG sowie das Merkblatt "Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen" (DVS 0211)

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