[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuß “Tiefbau” der BGZ

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bauarbeiten unter Tage sowie auf die dabei eingesetzten Maschinen und Geräte.

1.2

Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Arbeiten

  • in Bohrungen und die Gewinnung von Bodenschätzen,
  • zur Instandhaltung und Verkehrssicherung baulicher Anlagen unter der Erdoberfläche, die keine eigentlichen Bauarbeiten sind[1].
[1] Arbeiten in Bohrungen siehe “Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Spezialtiefbau” (ZH 1/492).

2 Begriffsbestimmungen

Bauarbeiten unter Tage im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bauarbeiten unter Tage nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2

Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze

4.1 Aufsicht

4.1.1

Bauarbeiten unter Tage müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. Der Aufsichtführende muß während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein.

4.1.2

Der Aufsichtführende hat Arbeitsplätze unter Tage in jeder Schicht mindestens einmal, bei Belegung mit nur einer Person mindestens zweimal zu kontrollieren. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Kontrollgängen muß der Art und der Gefährlichkeit der auszuführenden Arbeiten angepaßt sein. Der Aufsichtführende hat bei den Kontrollgängen insbesondere zu prüfen, ob fachgerecht gearbeitet wird und ob die hierfür und zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Geräte und Materialien, z. B. Verbaumaterial sowie persönliche Schutzausrüstungen und Rettungsmittel, vorhanden und einsatzbereit sind und, soweit erforderlich, von den Versicherten auch benutzt werden.

4.2 Mindestbelegung, Mindestalter

4.2.1

Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, muß sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite aufhalten.

4.2.2

Mit den in Abschnitt 4.2.1 genannten Arbeiten und mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [1]

[1] Siehe auch § 5 UVV “Bauarbeiten” (VBG 37).

5 Mindestlichtmaße

5.1 Tunnel, Stollen, Durchpressungen

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln, Stollen und Durchpressungen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:

Bei Längen unter 50 m  
bei Kreisquerschnitt: 0,80 m Durchmesser
bei Rechteckquerschnitt: 0,80 m Höhe, 0,60 m Breite.
   
Bei Längen von 50 m bis unter 100 m  
bei Kreisquerschnitt: 1,00 m Durchmesser
bei Rechteckquerschnitt: 1,00 m Höhe, 0,60 m Breite.
   
Bei Längen von 100 m und mehr  
bei Kreisquerschnitt: 1,20 m Durchmesser
bei Rechteckquerschnitt: 1,20 m Höhe, 0,60 m Breite.

5.2 Steigschächte

In Steigschächten muß der freie Querschnitt mindestens 0,70 × 0,70 m betragen.

6 Sicherung des Gebirges

6.1 Sicherung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen gegen Hereinbrechen des Gebirges gesichert sein.

6.2 Sicherung bei standsicherem Gebirge

Standsicheres Gebirge ist regelmäßig auf absturzdrohende Massen zu untersuchen und erforderlichenfalls zu beräumen.

6.3 Sicherung bei nicht standsicherem Gebirge

6.3.1

Nicht oder nur vorübergehend standsicheres Gebirge muß zusätzlich durch entsprechende Maßnahmen gesichert werden. Hinterfüllungen müssen verdichtet oder verfestigt werden. [1]

6.3.2

In nicht standsicherem Gebirge darf der Verbau nur abschnittsweise, dem Fortschreiten des endgültigen Ausbaues entsprechend, entfernt werden; jedoch nur soweit das Gebirge eine gefahrlose Wegnahme erlaubt.

[1] Sicherungsmaßnahmen sind z. B. Einbau von Spritzbeton, Felsankern, Stahlbögen mit Verzugsblechen, Injektionen, Vereisung.

6.4 Sicherung bei Schächten

6.4.1

Schächte in nicht standsicherem Gebirge müssen spätestens nach Erreichen einer Tiefe von 1,25 m fachgerecht, mit der Ausschachtung fortschreitend, verbaut werden. Der Schachtverbau ist gegen Abrutschen zu sichern und von losen Gegenständen freizuhalten. [1]

6.4.2

Ausgesch...

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