4.1 Aufsicht

4.1.1

Bauarbeiten unter Tage müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. Der Aufsichtführende muß während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein.

4.1.2

Der Aufsichtführende hat Arbeitsplätze unter Tage in jeder Schicht mindestens einmal, bei Belegung mit nur einer Person mindestens zweimal zu kontrollieren. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Kontrollgängen muß der Art und der Gefährlichkeit der auszuführenden Arbeiten angepaßt sein. Der Aufsichtführende hat bei den Kontrollgängen insbesondere zu prüfen, ob fachgerecht gearbeitet wird und ob die hierfür und zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Geräte und Materialien, z. B. Verbaumaterial sowie persönliche Schutzausrüstungen und Rettungsmittel, vorhanden und einsatzbereit sind und, soweit erforderlich, von den Versicherten auch benutzt werden.

4.2 Mindestbelegung, Mindestalter

4.2.1

Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, muß sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite aufhalten.

4.2.2

Mit den in Abschnitt 4.2.1 genannten Arbeiten und mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [1]

[1] Siehe auch § 5 UVV “Bauarbeiten” (VBG 37).

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