10.1.1

Bei Förderbetrieb muß ein Gehweg mit einem freien Mindestquerschnitt von 1,0 m Breite und 2,0 m Höhe vorhanden sein. Kann dieser Querschnitt aus bautechnischen Gründen nicht eingehalten werden, müssen - ausgenommen bei Förderung mit Stetigförderern - in Abständen von höchstens 50 m auffällig gekennzeichnete und beleuchtete Sicherheitsräume (Schutznischen) von mindestens 1,0 m Tiefe, 1,0 m Länge und 2,0 m Höhe vorhanden sein und ständig freigehalten werden.

10.1.2

Können aus bautechnischen Gründen weder ein Gehweg noch Sicherheitsräume (Schutznischen) nach Abschnitt 10.1.1 angelegt werden, darf der Fahrweg während des Förderbetriebes nicht betreten werden. Der Verkehr ist in diesen Fällen durch geeignete Maßnahmen zu regeln. [1]

10.1.3

Läßt sich bei Gleis- oder Stetigfördererbetrieb der Mindestquerschnitt für den Gehweg nach Abschnitt 10.1.1 aus bautechnischen Gründen nicht einhalten, darf dessen Breite bis auf 0,5 m verringert werden. Kann diese Forderung nicht eingehalten werden, darf dieser Weg während des Förderbetriebs nicht begangen werden. [2]

[1] Bautechnische Gründe sind z. B. kleine Ausbruchquerschnitte oder Ausbruchquerschnitte, die von den kleinstmöglich einsetzbaren Fördergeräten weitgehend ausgefüllt werden.

Geeignete Maßnahmen sind z. B. Verkehrsregelungen durch Gebots-, Verbots-, Hinweis- und Lichtzeichen sowie Telefon. Siehe auch UVV “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (VBG 125).

[2] Siehe auch UVV “Stetigförderer” (VBG 10).

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