1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten des Spezialtiefbaus.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Vortriebsarbeiten für Tunnel und Stollen und auf Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen. [1]

[1] Vortriebsarbeiten und Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen siehe
  • Unfallverhütungsvorschrift “Bauarbeiten“ (BGV C 22),
  • BG-Regel “Bauarbeiten unter Tage“ (BGR 160),
  • BG-Regel “Rohrleitungsbauarbeiten“ (BGR 236) und
  • BG-Information “Grabenloses Bauen“ (BGI 780).

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