Prüfumfang, Fristen und Befähigung des Prüfpersonals sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren (s. Abschnitt 7 "Prüfungen"). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über Art, Prüfumfang, prüfende Personen, Mindestprüffristen sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Arbeitsmittel in Feuerverzinkereien. Die Tabelle ist nicht abschließend und enthält Beispiele über erforderliche Prüfungen von in Feuerverzinkereien verwendeten Arbeitsmitteln. Die angegebenen Prüffristen sind bewährte Fristen bei einschichtiger Betriebsweise. In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen (z. B. Mehrschichtbetrieb, korrosive Belastungen usw.) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein.

Arbeitsmittel

Art/Fristen:

-Kontrollen (K)

-vor Inbetriebnahme (V)

-wiederkehrend (W) nach Herstellerangaben aber mindestens[1]
Prüfumfang Prüfende Person

Aufbewahrungsfrist

A1

A2
Rechtl. Grundlage
Alle Arbeitsmittel einschließlich einfacher Werkzeuge

(K)

vor ihrer jeweiligen Verwendung
Inaugenscheinnahme, ggf. Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel unterwiesene Beschäftigte   § 4 Abs. 5 BetrSichV
Traversen, Gestelle

(W)

1-mal pro Jahr
Zustand der Werkstücke, Einrichtungen, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen zur Prüfung befähigte Person A1 § 14 BetrSichV/TRBS 1201
Schleuderkörbe

(W)

1-mal pro Jahr
Zustand, Rissfreiheit zur Prüfung befähigte Person A1 § 14 BetrSichV/TRBS 1201
Drahthaken, S-förmig

(W)

1-mal pro Jahr
Zustand, Rissfreiheit zur Prüfung befähigte Person A1 § 14 BetrSichV/TRBS 1201
Anschlagketten und Kettengehänge, Drahtseilgehänge und Anschlagseile

(W)

1-mal pro Jahr
Zustand der Werkstücke zur Prüfung befähigte Person A1 § 14 BetrSichV/TRBS 1201

(W)

alle 3 Jahre
Rissfreiheit A1
Anschlagketten bei Einsatz in der Zinkschmelze

(W)

14-tägig
Sichtkontrolle und stichprobenweise Maßkontrolle     DGUV Regel 109-004
Textile Anschlagmittel, z. B. Hebebänder und Rundschlingen

(W)

1-mal pro Jahr
Zustand der Anschlagmittel zur Prüfung befähigte Person A1 § 14 BetrSichV/TRBS 1201
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest)

(W)

alle 4 Jahre
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln Elektrofachkraft A1

§ 14 BetrSichV/TRBS 1201

DGUV Vorschrift 3 und 4
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art, z. B. DIN VDE 0100 Gruppe 700)

(W)

1-mal pro Jahr
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln Elektrofachkraft A1

§ 14 BetrSichV/TRBS 1201

DGUV Vorschrift 3 und 4
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch: Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung

(W)

Alle 6 Monate bei Fehlerquote < 2 %: in allen Betriebsstätten
Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln Elektrofachkraft A1

§ 14 BetrSichV/TRBS 1201

DGUV Vorschrift 3 und 4
außerhalb von Büros: 1-mal pro Jahr A1
in Büros: alle 2 Jahre A1

Krane:

  • Laufkatzen
  • Brückenkrane
  • Wandlaufkrane
  • Schwenkarmkrane

(V)

Nach Montage, Installation, vor der ersten Inbetriebnahme
Sicherer Zustand, sichere Funktion, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige A2

§ 14 Abs.4 BetrSichV i. V. m.

Anhang 3

Abschn. 1

(W)

1-mal pro Jahr
Zur Prüfung befähigte Person A2 DGUV Vorschrift 52 und 53
Flurförderzeuge Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Teleskoplader/-stapler (Telehandler) 1-mal pro Jahr Zustand der Werkstücke und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen Zur Prüfung befähigte Person A1 § 14 BetrSichV/TRBS 1201
Absauganlagen

(V)

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
Ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung Zur Prüfung befähigte Person A1

DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" bzw.

GefStoffV, Anh.1 Ziffer 2.3 Abs.7

(W)

1 mal pro Jahr
Sichere Funktion und Wirksamkeit

A1:  Aufzeichnung und Aufbewahrung mindestens bis zur nächsten Prüfung am jeweiligen Betriebsort

A2:  Aufzeichnung und Aufbewahrung während der gesamten Verwendungsdauer des Arbeitsmittels am jeweiligen Betriebsort

[1] Für alle Arbeitsmittel, die direkten Kontakt zur Zinkschmelze haben oder in/über den Vorbehandlungsbecken verwendet werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in der Regel deutlich kürzere Prüffristen festzulegen, sofern die entsprechende Mehrbelastung nicht schon bei der Herstellung, in der Auslegung und Dimensionierung berücksichtigt wurde.

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