Einrichtungen in Augenschein zu nehmen oder zu prüfen sind: Inaugenscheinnahme/Prüffrist Kontroll-/Prüfperson Nachweis
Fahrzeuge Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, augenscheinliche Mängel vor Beginn jeder Arbeitsschicht Fahrer, Fahrerin  
DGUV Vorschrift 70 und 71 §§ 36,57 alle Teile auf betriebssicheren Zustand bei Bedarf, mindestens jährlich zur Prüfung befähigte Person/sachkundige Person schriftliches Prüfergebnis gem. § 14 Absatz 7 BetrSichV und § 57 DGUV Vorschriften 70 und 71

Fahrzeugwaschanlagen

BetrSichV

sicherheitsgerechte Aufstellung

Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
vor der ersten Inbetriebnahme zur Prüfung befähigte Person schriftliches Prüfergebnis
Sicherheitseinrichtungen bei Bedarf, mindestens monatlich Unternehmerin/Unternehmer  
Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen vor Betriebsbeginn täglich Unternehmerin/Unternehmer  

Feuerlöscher

ASR A2.2

Abschnitt 7.5.2
Überprüfung der Funktionsfähigkeit im Rahmen der Instandhaltung mindestens alle 2 Jahre, bei starker Beanspruchung ggf. in kürzeren Zeitabständen sachkundige Person nach DIN 14406-4:2009-09 Instandhaltungsnachweis auf Feuerlöscher
BetrSichV § 16 Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12, Nr. 6 Tabellen 3, 4 und Nr. 3 Prüfungen tragbarer Feuerlöscher, wenn das Druckinhaltsprodukt < 1000 bar x Liter beträgt

Innere Prüfung und Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre

Ausnahmen siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12
zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV Aufzeichnungen gem. § 14 Absatz 7 BetrSichV
Prüfungen tragbarer Feuerlöscher, wenn das Druckinhaltsprodukt > 1000 bar x Liter beträgt

Innere Prüfung mindestens alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre

Ausnahmen siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12
zugelassene Überwachungsstelle Prüfbescheinigung gem. § 17 Absatz 1 BetrSichV

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kapitel 2.36 Punkt 4
arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahler vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Teile, nach mehr als 6-monatiger Betriebsunterbrechung, mindestens alle 12 Monate zur Prüfung befähigte Person schriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungsort (z.B. Prüfplakette am Gerät)

Flurförderzeuge

DGUV Vorschrift 68 und 69 §§ 37, 39

TRBS 1201 Tabelle 2

BetrSichV § 14
alle Teile nach Bedarf, mindestens jährlich zur Prüfung befähigte Person Prüfnachweis gem. § 14, Absatz 7 BetrSichV und § 39 DGUV Vorschriften 68 und 69

Gaswarngeräte

BetrSichV § 14, als Bestandteil überwachungsbedürftiger Anlagen:

BetrSichV § 15 und § 16 und ggf. Anhang 2 Abschnitt 3

richtige Anzeige der Grenzwerte

Sicht-, Funktions-, System- und Aufzeichnungskontrollen s. DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb" bzw. DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz-Einsatz und Betrieb"
Vor Erstinbetriebnahme, vor Inbetriebnahme, nach Reparaturaustausch, bei nicht regelmäßiger Benutzung zur Prüfung befähigte Person  

Hebebühnen

TRBS 1201 Anhang 2
Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden vor der ersten Inbetriebnahme zur Prüfung befähigte Person schriftlich
alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustand regelmäßig, mindestens jährlich zur Prüfung befähigte Person schriftlich

Kraftbetätigte Türen und Tore

ASR A1.7 Abschnitt 10.2,

DGUV Information 208-022
ordnungsgemäße Installation, Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, mindestens jährlich sachkundige Person schriftlich
einwandfreies Schließen von Brandschutztüren und -toren, z. B. Feststellanlagen monatlich Betreiber/Betreiberin
jährlich sachkundige Person

Krane

BetrSichV Anhang 3

Abschnitt 1,

DGUV Vorschrift 52 und 53

§§ 25, 26

Ortsfeste Krane

Laufkatzen, Ausleger- und Drehkrane, Brückenkrane, Wandlaufkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane, hand- oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit

Bei ortsfesten Kranen hängt die Sicherheit u.a. auch von den Montagebedingungen ab, daher wird eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung gefordert.
nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV schriftlich
hand- oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit und teilkraftbetriebene Turmdrehkrane nach Montage, Installation, vor der ersten Inbetriebnahme zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV schriftlich
alle Krane (Die Prüffristen zur sicheren Verwendung im Betrieb sind für Krane festgeschrieben.) Wiederkehrende Prüfung (WKP) entsprechend den Einsatzbedingungen mindestens jährlich zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV schriftlich
kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derri...

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